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Auskünfte zu den persönlichen Lebensverhältnissen eines Kindes sind dem anderen Elternteil zu erteilen, wenn diese dem Kindeswohl nicht widersprechen (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 15.11.2023 – 13 UF 62/23).



Der Fall:

Die voneinander getrenntlebenden Eltern streiten um Auskunftsrechte des Kindesvaters. Dieser besitzt weder das Sorgerecht noch ein Umgangsrecht. Er verlangt insbesondere Auskünfte zu schulischen Belangen durch Vorlage von Zeugnissen und zu gesundheitlichen Belangen der gemeinsamen Tochter. Die Kindesmutter wendet sich dagegen. Sie sieht die Gefahr, dass der Kindesvater die Auskünfte zu schulischen und gesundheitlichen Belangen dafür heranziehen könnte, um ihr eine mangelnde Eignung für die Erziehung nachweisen zu wollen. Die 16-jährige Tochter sieht daneben die Gefahr, dass der Kindesvater die Auskünfte zu schulischen Belangen durch Vorlage der Zeugnisse als Basis für ihre Herabwürdigung nehmen könnte. Der Kindesvater sieht hingegen die von ihm begehrten Auskünfte als Mindeststandard an, da er anderenfalls von jeder Information zur Entwicklung der gemeinsamen Tochter abgeschnitten wäre. Informationen zu schulischen und gesundheitlichen Belangen müsse er auch erhalten, obgleich er weder Sorgerecht noch Umgangsrecht besitze. (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 15.11.2023 – 13 UF 62/23).



Auskünfte zu den persönlichen Lebensverhältnissen eines Kindes sind dem anderen Elternteil zu erteilen, wenn diese dem Kindeswohl nicht widersprechen (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 15.11.2023 – 13 UF 62/23). - easy-contact-button-01
Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht differenziert in seiner Entscheidung. Es gibt dem Vater nur teilweise Recht und weist dessen Anträge im Übrigen zurück. Zunächst hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der konkrete Umfang sich ergebender Auskunftsansprüche im Gesetz nicht geregelt sei. Der Umfang solcher Auskunftsansprüche beurteile sich deshalb nach jedem individuellen Einzelfall auf Basis der sich darstellenden Gesamtumstände und orientiere sich stets am Kindeswohl. Er sei aber nicht abhängig von einem bestehenden Sorgerecht oder praktizierten Umgangsrecht. Hinsichtlich der schulischen Entwicklung sah das Gericht die Einwendungen der Kindesmutter und der gemeinsamen Tochter als nicht tragfähig an. Aktuell würde eine Missbrauchsgefahr zwar vermutet. Eine solche, das Kindeswohl beeinträchtigende Gefahr würde sich jedoch aus momentaner Sicht nicht darstellen. Deshalb verpflichtete es die Kindesmutter, spätestens 14 Tage nach Ende eines Schulhalbjahres die entsprechenden Zeugnisse in Kopie an den Vater zu reichen. Hinsichtlich der Gesundheitsvorsorge verpflichtete das Gericht die Kindesmutter, den Vater grundlegend über Art und Dauer geplanter stationärer Aufenthalte zu informieren. Allerdings mit Ausnahme psychiatrisch sowie gynäkologisch veranlasster stationärer Aufenthalte, weil das dem Kindeswohl widersprechen würde. (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 15.11.2023 – 13 UF 62/23).












Eingestellt am 16.09.2024 von Dr. Thomas Langner
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