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Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Fall der Ausübung des Kapitalwahlrechts bei einer privaten Rentenversicherung im Scheidungsverfahren (OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2022 – 5 UF 210/21)
Nach ihrer Trennung haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurde auch zum Versorgungsausgleich entschieden. In den Versorgungsausgleich wurde auch eine private Rentenversicherung des Ehemanns mit einbezogen. Das hält dieser für ungerechtfertigt, weil er bei dieser Versicherung vor Ausspruch der Scheidung sein Kapitalwahlrecht ausgeübt habe. Er könne daher aus dieser Versicherung keine monatlichen Rentenbezüge mehr erhalten, sondern nur einen künftigen Einmalbetrag. Die Ehefrau sieht die Ausübung des Kapitalwahlrechts durch den Ehemann im Scheidungsverfahren als grob unbillig an. Gerade weil der Ehemann das Kapitalwahlrecht nach Vereinbarung der Gütertrennung ausgeübt habe, könne sie nun keine Zugewinnausgleichsansprüche aus dem angesparten Kapitalbetrag der Rentenversicherung für sich beanspruchen. Zugleich würde sie auch über den Versorgungsausgleich künftig keine Rentenanwartschaften aus dieser Versicherung erhalten. Das Gericht hatte zu entscheiden, wie mit dieser Situation umzugehen ist. (OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2022 – 5 UF 210/21)
Zunächst hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass wegen der Ausübung des Kapitalwahlrechts eine Berücksichtigung der betreffenden Anwartschaften bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mehr möglich sei. Wegen der vereinbarten Gütertrennung könne aber ebenso wenig ein Ausgleich im Wege von Zugewinnausgleichsansprüchen erfolgen. In einer solchen Situation bedürfe es einer Korrektur, um die vom Gesetzgeber grundlegend vorgesehene Verteilungsgerechtigkeit beizubehalten. In Umsetzung dessen hat das Gericht die im Gesetz vorgesehene Härtefallklausel angewandt. Es hat entschieden, dass die Ehefrau im Gegenzug eigene wertmäßig vergleichbare Rentenanwartschaften ihrerseits nicht an den Ehemann ausgleichen muss. (OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2022 – 5 UF 210/21)
Eingestellt am 28.11.2022 von Dr. Thomas Langner
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