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Bei der Bestimmung des Kindesunterhalts sind Zinsen und Tilgung eines Immobiliendarlehens bis zur Höhe des Wohnvorteils zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 09.03.2022 – XII ZB 233/21)



Der Fall:

Im Rahmen der Bestimmung der Höhe des Kindesunterhalts war unter anderem umstritten, ob ein Darlehen zu berücksichtigen ist. Dieses nahm der zum Unterhalt verpflichtete Kindesvater mit insgesamt 72.000,00 € für den Erwerb von Wohneigentum auf. Hierauf zahlte er sodann monatlich 322,50 € zurück. Ein Anteil von 130,00 € betraf dabei die Tilgung des Darlehens. Der weitere Anteil von 192,50 € betraf die Rückführung von Zinsen. Hätte der Unterhaltsschuldner die Wohnung gemietet, würde er hierfür monatlich 350,00 € Miete zahlen müssen. Dieser Betrag war deshalb als Wohnvorteil zu berücksichtigen. Der Unterhaltsgläubiger (hier der zuständige Sozialleistungsträger) war der Auffassung, die Darlehensraten seien vom unterhaltsrechtlich bereinigten Nettoeinkommen nicht in Abzug zu bringen. Es sei nicht hinzunehmen, schaffe sich der Kindesvater Vermögen auf Kosten der Kinder. Ohne Berücksichtigung des Darlehens würde sich auch ein höherer Kindesunterhaltsbetrag ergeben. Der den Unterhalt schuldende Kindesvater hingegen wendet ein, dass mit dem Erwerb des Wohneigentums zwangsläufig auch die Rückführung des Immobiliendarlehens verbunden sei. Dieser Betrag sei sogar niedriger als die sonst zu zahlende Miete. Deshalb müsse das Darlehen hinsichtlich der Zinsen und der Tilgung berücksichtigt werden. (BGH, Beschluss vom 09.03.2022 – XII ZB 233/21)



Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Abzugsfähigkeit eines Immobiliendarlehens beim Kindesunterhalt
Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof hat dem Unterhaltsschuldner Recht gegeben. Zwar bestehe der Grundsatz, dass vermögensbildende Aufwendungen des Unterhaltsschuldners nicht als Abzugsposten bei der Herleitung des Kindesunterhalts anerkannt werden können. Insoweit stünden die Interessen eines minderjährigen Kindes über dem Interesse eines Unterhaltsschuldners, der sich mit der Schaffung von Wohneigentum ein zusätzliches Altersvorsorgevermögen erwerben wolle. Allerdings müsse zugleich berücksichtigt werden, dass ohne das geschaffene Wohneigentum der dem Unterhaltsschuldner zugerechnete Wohnvorteil von 350,00 € gar nicht erst einkommenserhöhend berücksichtigt werden könne. Deshalb müsse bis zur Höhe des Wohnvorteils auch die volle Höhe der rückzuführenden Darlehensraten Berücksichtigung finden. Das gelte nicht nur für den Zinsanteil, sondern ebenso auch für den Tilgungsanteil der Darlehensrate. Das im vorliegenden Fall umso mehr, als dass die Höhe der Darlehensraten auch nicht den im Selbstbehalt enthaltenen Anteil an Wohnkosten übersteige. (BGH, Beschluss vom 09.03.2022 – XII ZB 233/21)












Eingestellt am 25.11.2024 von Dr. Thomas Langner
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