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Bei sehr langer Trennungszeit kommt eine zeitliche Begrenzung des Versorgungsausgleichs in Betracht (OLG Dresden, Beschluss vom 17.12.2020 – 18 UF 371/20)



Der Fall:

Die Beteiligten streiten über den Umfang des durchzuführenden Versorgungsausgleichs. Nachdem sie 1987 geheiratet hatten, haben sie sich 1998 getrennt. Zu diesem Zeitpunkt war das gemeinsame Kind zehn Jahre alt. Antrag auf Scheidung ist jedoch erst weitere 21 Jahre später, nämlich im Jahr 2019 eingereicht worden. Nach der gesetzlichen Regelung ist für die gesamte Ehezeit der Versorgungsausgleich zwischen den Ehepartnern durchzuführen. Das bedeutet vereinfacht gesagt, dass grundlegend jedem Ehepartner die Hälfte der vom anderen Ehepartner während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zusteht. Dabei zählt als Ehezeit der Zeitrahmen vom Monat der Heirat bis zum Vormonat, indem der Scheidungsantrag zugestellt wird. Der Ehemann hat deutlich höhere Rentenanwartschaften erworben. Deshalb beantragt er, den Versorgungsausgleich wegen der 21-jährigen Trennungszeit zeitlich zu begrenzen, maximal bis zum 14. Lebensjahr des gemeinsamen Kindes. Die während der Ehezeit sehr deutlich geringere Rentenanwartschaften erworbene Ehefrau wendet sich dagegen. Sie will den Versorgungsausgleich im gesetzlich vorgesehenen Umfang durchgeführt wissen (OLG Dresden, Beschluss vom 17.12.2020 – 18 UF 371/20).



Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Zeitliche Begrenzung des Versorgungsausgleichs bei sehr langer Trennungszeit


Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht Dresden hat in seiner Entscheidung (Beschluss vom 17.12.2020 - 18 UF 371/20) herausgearbeitet, dass die Eheleute den grundlegenden gesetzlichen Versorgungsgedanken endgültig und nachhaltig mit der Trennung aufgegeben haben, sie sich vielmehr jeweils wirtschaftlich selbstständig entwickelt haben. Zwar führe das allein und der Umstand der sehr langen Trennungsdauer nicht notwendiger Weise zur Begrenzung des Versorgungsausgleichs. Liege aber eine im Verhältnis zur Dauer der Ehezeit sehr lange Trennungszeit vor, könne der Versorgungsausgleich im Rahmen von Billigkeitserwägungen zeitlich begrenzt werden. Von der Möglichkeit der zeitlichen Begrenzung hat das OLG Dresden jedoch nur ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit des gemeinsamen Kindes Gebrauch gemacht. Erst zu diesem Zeitpunkt ende der zu leistende Betreuungsunterhalt. Bis dahin müsse noch davon ausgegangen werden, dass sich die Ehefrau trotz aufgehobener gemeinsamer Lebensführung als aus der Ehe herrührende Aufgabe im Wesentlichen allein um die Betreuung des gemeinsamen Kindes gekümmert habe. Im Ergebnis bedeutet das, dass von der 21-jährigen Trennungszeit lediglich noch für acht Jahre ein Versorgungsausgleich vorgenommen wurde. Für die weiteren 13 Jahre der Trennungszeit indes nicht.












Eingestellt am 17.01.2022 von Dr. Thomas Langner
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