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Betreuungsunterhalt im Fall der Betreuung eines Kindes ab dem dritten Lebensjahr

In seiner Entscheidung vom 18.03.2009 befasst sich der Bundesgerichtshof erstmals mit dem seit 01.01.2008 geltenden neuen Unterhaltsrecht. Er hatte zur Rechtsfrage zu entscheiden, welche Voraussetzungen der Unterhaltsanspruch eines Elternteils hat, der nach der Scheidung ein gemeinsames Kind betreut (sog. Betreuungsunterhalt).

Entscheidung:

Der BGH macht deutlich, dass das frühere Altersphasenmodell, wonach dem betreuenden Elternteil erst jeweils ab einem gewissen Alter des Kindes eine Teilzeittätigkeit (etwa ab 8 Jahren) bzw. eine Vollzeittätigkeit (etwa ab 11 Jahren) zugemutet wurde, nicht mehr gilt.
Kann das Kind ab dem dritten Lebensjahr eine Betreuungseinrichtung besuchen, kann sich der betreuende Elternteil nicht mehr darauf berufen, dass eine persönliche Betreuung des Kindes notwendig ist, er deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann und er folglich selbst unterhaltsberechtigt sei.
Allerdings schränkt der BGH auch insoweit ein, dass einer Erwerbsobliegenheit jedoch andere Gründe entgegenstehen können. So z.B. dann, wenn die verbleibende notwendige Betreuung neben der Berufsausübung zu einer nicht hinnehmbaren Belastung führt oder das Lebensmodell der Eltern in der früher intakten Ehe eine der Fremdbetreuung entgegengesetzte Zielrichtung hatte.

Auswirkungen und Empfehlung:

Der das Kind betreuende Elternteil erhält in den ersten drei Lebensjahren des Kindes grundsätzlich einen Basisunterhalt, weil die Vermutung fehlender anderweitiger Betreuungsmöglichkeit besteht. Danach setzt eine Erwerbsverpflichtung für den das Kind betreuenden Elternteil ein. Das gilt nur dann nicht bzw. dann eingeschränkt, wenn die zur Verfügung stehenden Betreuungsmöglichkeiten nicht geeignet sind, um den konkreten Betreuungsbedarf des Kindes sicherzustellen oder elternbezogene Gründe einer Betreuung ab dem dritten Lebensjahr des Kindes entgegenstehen. Der Unterhaltsanspruch besteht dem Grunde nach fort, kann der betreuende Elternteil solche Umstände darlegen und beweisen. Zweifel hieran gehen jedoch zu seinen Lasten.
Der betreuende Elternteil wird in der Regel selbst aktiv werden müssen, um den weiteren Unterhaltsanspruch zu sichern. Wird dabei falsch argumentiert, kann der Unterhaltsanspruch schon allein deshalb verloren gehen. Es ist deshalb von enormer Bedeutung, dass rechtzeitig fachkundiger Rat eingeholt wird.

Der nicht betreuende Elternteil schuldet zwar grundsätzlich den Basisunterhalt für die ersten drei Lebensjahre. Allerdings kann er versuchen, die Vermutung fehlender anderweitiger Betreuungsmöglichkeit in dieser Zeit zu widerlegen. Es muss hier darlegen und beweisen, dass eine Betreuung durch Dritte möglich ist und die anderweitige Betreuung dem noch in der intakten Ehe vereinbarten anders gelebten Lebensplan entsprechen würde. Gelingt das, entfällt die Unterhaltsverpflichtung auch für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Hier sollte zum jeweiligen Einzelfall anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Für die Zeit ab dem dritten Lebensjahr des Kindes sollte dem Unterhaltsbegehren grundsätzlich generell entgegengetreten werden. Kann der den Unterhalt begehrende Elternteil nicht darlegen und beweisen, dass der konkrete Betreuungsbedarf des Kindes nicht sichergestellt ist und auch keine elternbezogenen Gründe der Betreuung entgegenstehen, entfällt die Unterhaltsverpflichtung ganz oder teilweise. Auch hier kann frühzeitig eingeholter anwaltlicher Rat weitere Unterhaltszahlungen vermeiden helfen.







Eingestellt am 09.06.2009 von Dr. Thomas Langner

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