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Das Auskunftsbegehren zum Einkommen für die Kindesunterhaltsberechnung erstreckt sich auch auf Unterhaltsmehrbedarf (BGH, Beschluss vom 24.04.2024 – XII ZB 282/23)



Der Fall:

Die Kindeseltern leben voneinander getrennt. Das gemeinsame Kind lebt bei der Kindesmutter. Der Kindesvater nimmt ein Umgangsrecht wahr. Die Kindesmutter begehrt gegenüber dem Kindesvater zur rechnerischen Herleitung von Kindesunterhalt Auskunft zu dessen Einkommensverhältnissen. Hieraufhin ließ der Kindesvater eine Jugendamtsurkunde erstellen. Die Jugendamtsurkunde wies den monatlich zu zahlenden Kindesunterhalt aus. Daneben fiel aber ein Unterhaltsmehrbedarf für das Kind an, den die Kindesmutter nun noch ergänzend rückwirkend seit Februar 2021 begehrt. Der Kindesvater lehnt die rückwirkende Geltendmachung ab. Allenfalls müsse er ab dem Zeitpunkt der aktuellen Geltendmachung ab April 2021 Unterhaltsmehrbedarf entrichten. In der Vergangenheit habe die Kindesmutter Unterhaltsmehrbedarf aber nicht geltend gemacht. Das Auskunftsersuchen in Vorbereitung der Berechnung habe sich ausschließlich auf den Elementarunterhalt und nicht auf den Unterhaltsmehrbedarf bezogen. (BGH, Beschluss vom 24.04.2024 – XII ZB 282/23)



Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Einheitliche Auskunft für Elementarkindesunterhalt und Mehrbedarf
Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof vertrat in seiner Entscheidung die Auffassung, dass die Aufforderung zur Erteilung einer Auskunft zu den Einkommensverhältnissen zur Vorbereitung der Berechnung von Kindesunterhalt einheitlich zu betrachten sei. Das Auskunftsersuchen zur Berechnung von Kindesunterhalt sei als einheitliches Unterhaltsbegehren zu bewerten. Eines gesonderten Hinweises darauf, dass einerseits Kindesunterhalt als Elementarunterhalt und andererseits als Unterhaltsmehrbedarf geltend gemacht würde, bedürfe es dabei nicht. Naturgemäß könne ein Unterhaltspflichtiger nach erteilter Auskunft davon ausgehen, dass konkret berechnete Unterhaltsansprüche an ihn herangetragen werden. Das beträfe Unterhaltsansprüche in ihrer Gesamtheit, also sowohl auf Elementarunterhalt als auch Ansprüche auf Unterhaltsmehrbedarf. (BGH, Beschluss vom 24.04.2024 – XII ZB 282/23)












Eingestellt am 05.07.2025 von Dr. Thomas Langner
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