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Das Miterleben häuslicher Gewalt durch die Kinder kann zum Umgangsausschluss führen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.06.2022 – 1 UF 242/21)
Aus der Ehe der Kindeseltern sind zwei im Zeitpunkt der Entscheidung 14 und 17 Jahre alte Kinder hervorgegangen. Die Kindeseltern haben sich getrennt. Ursache hierfür war körperliche Gewalt des Kindesvaters. Hierdurch erlitt die Kindesmutter massive Verletzungen. Das gewalttätige Verhalten des Vaters haben die Kinder miterlebt. Hieraufhin lehnten die Kinder jeden Kontakt zum Kindesvater ab. Der Kindesvater versucht nun sein Umgangsrecht gerichtlich geltend zu machen. Die Mutter spricht sich dagegen aus und verweist auf Kindeswohlgesichtspunkte. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.06.2022 – 1 UF 242/21)
Das Oberlandesgericht entscheidet dahingehend, dass der Umgang des Kindesvaters mit seiner 17-jährigen Tochter bis zu deren Volljährigkeit ausgeschlossen ist und mit dem Sohn zunächst bis zum Eintritt des 16. Lebensjahres ausgeschlossen ist. In der Entscheidung weist das Gericht darauf hin, dass der Umgangsausschluss aus Kindeswohlgesichtspunkten nötig sei. Anders sei der Schutz der Kinder nicht zu gewährleisten, weil deren seelische und körperliche Entwicklung sonst gefährdet sei. Basis dessen waren die Umstände, dass die Kinder die Gewalt selbst miterlebt hatten und auf Basis dessen den Umgang mit dem Vater konsequent abgelehnt hatten. Im Fall der Tochter wäre bei einer Wiederaufnahme des Umgangs mit einer Retraumatisierung zu rechnen gewesen. Im Fall des Sohnes ging das Gericht davon aus, dass dieser in fortgeschrittenem Alter in der Lage sei, sich erneut mit den Umgangswünschen des Vaters auseinanderzusetzen. Notwendigenfalls müsse auch künftig der Umgang im Fall des Sohnes weiterhin ausgeschlossen werden. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.06.2022 – 1 UF 242/21)
Eingestellt am 01.08.2023 von Dr. Thomas Langner
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