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Der Scheinvater hat gegen die Kindesmutter einen Auskunftsanspruch, um Unterhaltsregressansprüche geltend zu machen (BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az.: XII ZR 136/09)
Nachdem sich der hier als Kläger auftretende Scheinvater im Sommer 2006 von der späteren Kindesmutter getrennt hatte, anerkannte er für das nur wenige Monate nach der Trennung geborene Kind die Vaterschaft und leistete Unterhaltszahlungen an die Kindesmutter. Einige Monate später stellte sich heraus, dass der Scheinvater nicht der Vater des Kindes war, woraufhin dieser die Vaterschaft erfolgreich angefochten hatte. Zwischenzeitlich hatte ein anderer Mann, der der Kindesmutter auch bekannt ist und der nun seinerseits Kindesunterhalt zahlt, die Vaterschaft anerkannt. Der Scheinvater begehrt, dass die Kindesmutter ihm Auskunft zum ihm nicht bekannten biologischen Vater geben solle, damit er von diesem Unterhaltsregress fordern könne für die Zeit, in der er zu Unrecht zu Kindesunterhaltszahlungen herangezogen wurde. Die Kindesmutter lehnt dies mit Verweis auf ihr Persönlichkeitsrecht ab. Sie ist der Auffassung, den Namen nicht preisgeben zu müssen (Sachverhalt vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az.: XII ZR 136/09).
Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung (Urteil vom 09.11.2011, Az.: XII ZR 136/09) dem Scheinvater Recht gegeben. Zwar sei der Mutter im Rahmen ihres Persönlichkeitsrechts grundsätzlich zuzugestehen, dass sie selbst darüber entscheiden könne, in welchem Umfang und wem gegenüber sie Einzelheiten ihres Intimlebens preisgebe. Vorliegend müsse aber das Persönlichkeitsrecht der Kindesmutter gegenüber dem Recht des Scheinvaters auf Durchsetzung von Unterhaltsregressansprüchen zurückstehen. Der Scheinvater habe keine Möglichkeit, die Person des biologischen Vaters ohne Mitwirkung der Kindesmutter ausfindig zu machen. Die Kindesmutter sei hierzu hingegen problemlos in der Lage, zumal sie regelmäßig Kindesunterhalt vom biologischen Vater erhalte. Hinzu trete weiter, dass die Kindesmutter bereits früher die Möglichkeit einer anderweitigen Vaterschaft habe in Betracht ziehen müssen, was sie dem Scheinvater aber nicht mitgeteilt habe. In solch einer Situation müsse das Persönlichkeitsrecht der Kindesmutter zurücktreten (BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az.: XII ZR 136/09).
Auswirkungen und Empfehlungen:
Die aufgezeigte Variante eines durchzusetzenden Auskunftsanspruchs ist für den Scheinvater nur möglich, wenn dessen ursprünglich anerkannte bzw. bei Eheleuten nach dem Gesetz einsetzende Vaterschaft bereits erfolgreich, insbesondere also auch rechtzeitig, angefochten wurde. Anderenfalls würde ihm (zunächst) das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil er noch als rechtlicher Vater gelten würde und deshalb noch selbst als zur Unterhaltszahlung verpflichtet anzusehen wäre.
Eingestellt am 12.11.2011 von Dr. Thomas Langner
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