| << Pflicht zur Mitwirkung an einer... s vom 20.06.2024 – 4 UF 5/24) | Wirksamkeit einer... z, Beschluss vom 02.04.2025 – 13 UF 398/24) >> |
Der den Kindesunterhalt schuldende Elternteil muss ihm zumutbare Steuervorteile nutzen (OLG München, Beschluss vom 15.01.2025 – 12 UF 824/24e)
Die Kindeseltern sind geschieden. Die gemeinsamen minderjährigen Kinder leben im Haushalt der Mutter. Der Vater hat wieder geheiratet. Aus der neuen Beziehung ist ein weiteres Kind hervorgegangen, hinsichtlich dessen die neue Ehefrau des Kindesvaters Elternzeit in Anspruch nimmt. Im Rahmen der Berechnung des Kindesunterhalts begehrt die Kindesmutter aus erster Ehe des Kindesvaters die Erhöhung des bislang festgesetzten Betrags. Dabei wird argumentiert, dass der Kindesvater statt der bislang in Anspruch genommenen Steuerklasse 4 die Steuerklasse 3 nutzen müsse. Damit würde er ein höheres Nettoeinkommen erzielen. Auf Basis dessen würde sich dann auch ein höherer Kindesunterhaltsbetrag für beide Kinder ergeben. Der Kindesvater tritt dem entgegen. Er ist der Auffassung, er ist zum Wechsel der Steuerklasse nicht verpflichtet. Der ihn mit Steuerklasse 4 treffende Steuerbetrag falle nämlich in gleicher Höhe an wie der einen Ledigen treffende Steuerbetrag mit Steuerklasse 1. Seine neue Ehe müsse in dem Zusammenhang unbeachtlich bleiben. (OLG München, Beschluss vom 15.01.2025 – 12 UF 824/24e)
Das Oberlandesgericht spricht den höheren Kindesunterhaltsbetrag zu. Gerade weil die zweite Ehefrau des Kindesvaters Elternzeit wahrnehme, würde sie keine Steuerlast treffen. Es ist dem Kindesvater deshalb zuzumuten, von Steuerklasse 4 in Steuerklasse 3 zu wechseln. Vorliegend hatten auch keine anderen ersichtlichen Gründe vorgelegen, auf Basis derer der Wechsel in die bessere Steuerklasse für den Kindesvater unzumutbar gewesen wäre. Für die Bestimmung des Kindesunterhalts wurde der Kindesvater daher rechnerisch so behandelt, als hätte er die günstigere Steuerklasse gewählt. Ihm wurde deshalb fiktiv das höher erzielbare Nettoeinkommen zugerechnet. Im Ergebnis führte das zur Erhöhung des monatlich an die Kinder aus erster Ehe zu zahlenden Kindesunterhalts. (OLG München, Beschluss vom 15.01.2025 – 12 UF 824/24e)
Eingestellt am 13.10.2025 von Dr. Thomas Langner
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