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Die Befristung nachehelichen Unterhalts setzt voraus, dass keine ehebedingten Nachteile des Unterhaltsberechtigten existieren und die Befristung unter dem Blickwinkel nachehelicher Solidarität nicht unbillig ist (BGH, 06.10.2010, Az.: XII ZR 202/08)

Die Möglichkeit der Befristung des nachehelichen Unterhalts eröffnet sich nicht schon dann, wenn ehebedingte Nachteile des Unterhaltsgläubigers nicht feststellbar sind, sondern erst, wenn zugleich feststeht, dass die Befristung auch unter dem Blickwinkel nachehelicher Solidarität nicht unbillig ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2010, Az.: XII ZR 202/08)

Sachverhalt:

Die Ehefrau verlangt nachehelichen Unterhalt von ca. € 1.000,00. Als Grundlage hierfür sieht sie, dass sie während der 23-jährigen Ehe der Parteien Kinderbetreuung unter Zurückstellung des zeitlichen Umfangs ihrer beruflichen Tätigkeit bewerkstelligt hat. Seit der Trennung arbeitet die Ehefrau wieder vollschichtig. Sie macht dennoch einen zeitlich unbefristeten nachehelichen Unterhaltsanspruch geltend. Der Ehemann wendet ein, dass die Ehefrau sowohl vor als auch nach der Ehe beim selben Arbeitgeber zu gleichen Konditionen gearbeitet habe. Ihr seien deshalb keine messbaren ehebedingten Nachteile entstanden, weswegen der nacheheliche Unterhalt allenfalls für einen befristeten Zeitraum zu zahlen sei. Das vor dem Bundesgerichtshof entscheidende Oberlandesgericht hat den nachehelichen Unterhalt allein mangels Vorliegens ehebedingter Nachteile unter einer Befristung zu vier Jahren zugesprochen. Gegen die Befristung des nachehelichen Unterhalts wendet sich die Ehefrau (Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2010, Az.: XII ZR 202/08).

Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 06.10.2010 (Az. XII ZR 202/08) den Streit um die Frage zur Befristung des nachehelichen Unterhalts an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Zwar hat der BGH nicht bemängelt, dass das OLG bei seiner Entscheidung zur Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs das Vorliegen ehebedingter Nachteile abgelehnt hatte, weil davon auszugehen war, dass die Ehefrau auch ohne die Ehe die gleiche Arbeitstätigkeit gehabt hätte und gleiches Einkommen erzielt hätte. Folglich konnte gerade nicht hergeleitet werden, dass die Kindererziehung die Einkommenschancen der Ehefrau gemindert hätte, was grundsätzlich die Möglichkeit einer Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs eröffnet. Der BGH macht zugleich aber deutlich, dass darüber hinaus ebenso auch der Aspekt der nachehelichen Solidarität bei der Frage nach einer Befristung des nachehelichen Unterhalts Berücksichtigung finden müsse. Er hat darauf hingewiesen, dass insbesondere mit fortschreitender Ehedauer eine zunehmende wirtschaftliche Verflechtung der Ehe eintrete und schon deshalb - also auch trotz Fehlens konkreter ehebedingter Nachteile - aus Billigkeitsgründen eine Befristung des nachehelichen Unterhalts ggf. abzulehnen sei. Da das OLG diesen Aspekt bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hatte, war zurückzuverweisen.

Hinweis und Erläuterung:

Der Bundesgerichtshof ist ein Revisionsgericht. Es prüft Urteile der Untergerichte auf Rechtsfehler. Werden Rechtsfehler erkannt, kann der BGH den Fehler dann selbst korrigieren, wenn er die zur Beurteilung nötigen Tatsachen dem bisherigen Verfahrensverlauf entnehmen kann. Ist das hingegen - wie hier - nicht der Fall, muss der Rechtsstreit zurückverwiesen werden. Das OLG hat nun die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass die Parteien die noch nötigen Tatsachen in das Verfahren einbringen. Dann kann es unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof ausgesprochenen Hinweise entscheiden.

weiterführende Darstellung zum Thema: Befristung und Herabsetzung von nachehelichem Unterhalt nach § 1578 b BGB









Eingestellt am 28.10.2010 von Dr. Thomas Langner
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