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Die Begehung der Ehewohnung ist auch nach Ablauf der hierfür vereinbarten Frist noch vollstreckbar (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.06.2024 – 2 WF 87/24)
Im Rahmen von Trennung und Scheidung streiten die Eheleute insbesondere um Hausrat. Der Ehemann war aus der Wohnung ausgezogen. Die Ehefrau war in der Wohnung verblieben. Um den Hausrat zu verteilen, hatten die Eheleute eine gerichtliche Vereinbarung geschlossen. Danach sollte mit einer gemeinsamen Freundin die Wohnung begangen werden. Dabei sollte geklärt werden, welcher Hausrat wie verteilt werden soll. Das sollte bis zum Ablauf des auf die Vereinbarung folgenden Kalendermonats geschehen. Allerdings gestaltete sich die Terminfindung schwierig. Als der vereinbarte Termin für die Besichtigung verstrichen war, verweigerte die Ehefrau die Besichtigung. Der Ehemann nimmt die Verweigerung zum Anlass, um gegen die Ehefrau ein Zwangsgeld wegen der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Besichtigung als Grundlage für die Verteilung des Hausrats festsetzen zu lassen. Die Ehefrau wendet ein, dass aufgrund des Fristablaufs die Verpflichtung erloschen sei und demzufolge auch kein Zwangsgeld mehr verhängt werden könne. (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.06.2024 – 2 WF 87/24)
Das Oberlandesgericht sieht die Verpflichtung der Ehefrau als nicht erloschen an. Es verhängt daher ein Zwangsgeld, im konkreten Fall von 3.000,00 €. Zwar sei der im gerichtlichen Vergleich vereinbarte Termin verstrichen. Allerdings habe es sich nicht um eine Frist gehandelt, bei deren Verstreichen der eigentliche Zweck nicht mehr hätte erzielt werden können. Im konkreten Fall sei die Möglichkeit der Besichtigung der Wohnung und die Verteilung der Hausratsgegenstände nicht mit dem Fristablauf erloschen. Die Verweigerung der Besichtigung nach Fristablauf würde deshalb dem Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung widersprechen. Die eingegangene Verpflichtung habe sich gerade nicht per Automatismus durch Zeitablauf erledigt. Sie habe lediglich der Beschleunigung gedient. Auch nach Fristablauf sei der Anspruch des Ehemanns daher nicht weggefallen. Der Ablauf der Frist könne folglich im konkreten Fall nicht als Verfallsdatum gesehen werden. Das wäre nur dann anders zu beurteilen gewesen, hätte der Fristablauf zur Unmöglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs geführt, wäre also die Besichtigung objektiv gar nicht mehr möglich gewesen. So aber lag der Fall hier nicht, weswegen gegen die Ehefrau ein Zwangsgeld verhängt wurde. (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.06.2024 – 2 WF 87/24)
Eingestellt am 04.11.2024 von Dr. Thomas Langner
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