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Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Berufsausbildung und Studium lässt den Volljährigenunterhalt nicht entfallen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.06.2023 – 10 UF 1043/22)



Der Fall:

Der Kindesvater soll zum Volljährigenunterhalt für seine Tochter herangezogen werden. Diese nahm nach ihrem Abitur eine Berufsausbildung zur Holzbildhauerin auf, die erfolgreich abgeschlossen wurde. Einige Wochen später setzte sie die Ausbildung fort. Sie nahm ein Studium im Studiengang Architektur auf. Der Kindesvater ist der Auffassung, dass er zum Unterhalt für die Zeit des Studiums nicht mehr verpflichtet sei. Mit erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung sei die Tochter in der Lage gewesen, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Dem trat im konkreten Fall das Bafög-Amt, auf welches die Unterhaltsansprüche der volljährigen Tochter übergegangen waren, entgegen. Es verwies darauf, dass ein enger Zusammenhang zwischen der Berufsausbildung und dem Studium bestünde. Beide Ausbildungen seien daher als einheitliche Erstausbildung zu bewerten. Deshalb entfalle der Unterhaltsanspruch der volljährigen Tochter für die Zeit des Studiums nicht. (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.06.2023 – 10 UF 1043/22)



Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Volljährigenunterhalt auch nach erfolgreicher Berufsausbildung
Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht hat die Auffassung des Kindesvaters zurückgewiesen. Zwar sei richtig, dass nicht jedes nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung aufgenommenes Studium Unterhaltsansprüche eines volljährigen Kindes auslösen würde. Stehen aber die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang, dann bleibe der Unterhaltsanspruch bestehen. Im vorliegenden Fall sei dieser enge sachliche Zusammenhang zwischen der Berufsausbildung und dem Studium gegeben. Sowohl die Berufsausbildung zur Holzbildhauerin, als auch das Architekturstudium seien dem gestalterisch-künstlerischen Bereich zuzuordnen. Auch würden die Studieninhalte des Architekturstudiums Komponenten enthalten, die bereits Gegenstand der Berufsausbildung gewesen seien. Die in der Berufsausbildung erlangten Fähigkeiten würden ganz wesentlich auch den Studienabschluss befördern helfen. Auf diese Weise könne die Berufsausbildung als fachbezogene Studienvorbereitung eingeordnet werden. Daneben sei auch aus zeitlicher Hinsicht von einer Einheitlichkeit der Ausbildung auszugehen, da die Tochter unmittelbar nach erfolgreichem Abschluss der Lehrausbildung das Studium begonnen hatte. Wegen des damit bestehenden engen sachlichen Zusammenhangs habe deshalb die Unterhaltsverpflichtung des Kindesvaters nicht bereits mit erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung geendet. Damit wurde der Kindesvater gegenüber seiner volljährigen Tochter auch noch während des Studiums zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.06.2023 – 10 UF 1043/22)



Hinweise und Empfehlungen:

Die Entscheidung des Gerichts steht im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 08.03.2021, XII ZB 192/16).

Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn die Tochter die gebotene Zielstrebigkeit im Rahmen ihrer Ausbildung hätte vermissen lassen, so z.B. in einem Fall des OLG Köln (Beschluss vom 24.05.2022, 14 UF 192/21)












Eingestellt am 04.08.2025 von Dr. Thomas Langner
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