<< Keine vorsorgliche Übertragung der... 05.09.2022 – 16 UF 64/22) | Ein Familiengericht kann die... uss vom 03.05.2023 – 4 UF 19/23) >> |
Eine fortwährend mangelhafte medizinische Betreuung eines chronisch kranken Kindes kann eine erhebliche Kindeswohlgefährdung darstellen. (OLG Köln, Beschluss vom 22.12.2022 – 14 UF 180/22)
Das an Diabetes mellitus Typ 1 leidende Kind hat seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt seines Vaters. Auf Anregung des Jugendamts sollen dem Vater Teile des Sorgerechts, nämlich die Gesundheitssorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden. Hintergrund ist der Umstand, dass der Vater seinem jugendlichen Kind die Verantwortung der Krankheitsbehandlung im Wesentlichen selbst überträgt. Dabei kam es wiederholt auch dazu, dass der häusliche Insulinvorrat aufgebraucht war. Zusicherungen des Vaters zur Verhaltensänderung wurden nicht eingehalten. Das führte zu einem ersten Klinikaufenthalt der Tochter. Etwa ein Jahr später schloss sich ein zweiter stationärer Aufenthalt der Tochter an, bei dem lebensgefährlich erhöhte Blutzuckerwerte festgestellt worden. Das Jugendamt sah hierin eine Kindeswohlgefährdung. Deshalb müsse dem Vater die Gesundheitssorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden. Der Vater begegnet dem Begehren des Jugendamts damit, dass aus seiner Sicht die schwankenden Werte allein am Alter der Tochter liegen würden und hormonbedingt seien. Er habe sich in nicht vorwerfbarer Weise verhalten. Deshalb sei ihm keine Kindeswohlgefährdung vorzuwerfen. (OLG Köln, Beschluss vom 22.12.2022 – 14 UF 180/22)
Im Laufe der Verhandlung konnte das Oberlandesgericht herausarbeiten, dass das Kind vom Vater faktisch keine Unterstützung beim Krankheits-Management erhalte. Obgleich das jugendliche Kind zwar grundlegend die Einsichtsfähigkeit und das entsprechende Wissen zum Umgang mit der Krankheit besitze, bedürfe es gleichwohl der Unterstützung des Vaters. Nur so könne eine tägliche Routine bei der Organisation von Abläufen, der Besorgung von Medikamenten und Hilfsmitteln erfolgen. Die lediglich tägliche Erkundigung des Vaters nach den gemessenen Werten seien hierfür nicht ausreichend. Der Vater habe die bestehende Krankheit nicht in notwendiger Weise ernst genommen und sich entsprechend unterstützend und lenkend hierauf eingestellt. Damit sah das Oberlandesgericht eine Kindeswohlgefährdung als gegeben an. Dem sei nur entgegenzuwirken, wenn dem Vater die Gesundheitssorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen würden. (OLG Köln, Beschluss vom 22.12.2022 – 14 UF 180/22)
Eingestellt am 02.12.2023 von Dr. Thomas Langner
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.