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Eine illoyale Vermögensminderung bleibt im Rahmen des Zugewinnausgleichs unberücksichtigt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2025 – 13 UF 34/2025)



Der Fall:

Die Eheleute streiten darum, ob der Ehefrau Zugewinnausgleichsansprüche gegenüber dem Ehemann zustehen. Der Ehemann ist der Auffassung, dass sich dieser Anspruch rechnerisch nicht ergibt. Sein Endvermögen sei nicht höher gewesen als sein Anfangsvermögen. Die Ehefrau verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Ehemann zwar im Zeitpunkt der Trennung insbesondere die in seinem Alleineigentum stehende Immobilie noch besessen habe. Das hatte sich ergeben im Rahmen des der Ehefrau zustehenden Auskunftsanspruchs, dem der Ehemann bezogen auf den Trennungszeitpunkt nachgekommen war. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen) habe der Ehemann aber insbesondere dieses Immobilienvermögen nicht mehr besessen. Zwischen dem Trennungszeitpunkt und dem Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags hatte der Ehemann das Grundstück auf eines der gemeinsamen Kinder übertragen. Allerdings besaß der Ehemann ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht und musste für sämtliche Kosten der Immobilie aufkommen. Die Ehefrau ist der Auffassung, dass die Grundstücksübertragung daher nicht ohne echte Gegenleistung erfolgt sei und deshalb illoyal sei. Deshalb müsse der Ehemann so behandelt werden, als wenn er noch Eigentümer des Grundstücks wäre. Dann würde sich auch ein Zugewinnausgleichsanspruch zu ihren Gunsten ergeben. Der Ehemann wendet ein, dass ihm wichtig war, das Familienvermögen auf die nächste Generation zu übertragen. Deshalb sei die Vermögensübertragung auf eines der Kinder nicht als illoyal zu betrachten. Der Immobilienwert sei deshalb bei der Berechnung seines Zugewinns nicht zu berücksichtigen. Folglich ergeben sich für die Ehefrau keine Zugewinnausgleichsansprüche. (OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2025 – 13 UF 34/2025)



Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Illoyale Vermögensverfügung beim Zugewinnausgleich
Die Entscheidung:

Das Gericht sah die Übertragung des Grundstücks als illoyale Vermögensverschiebung an. Es gab der Ehefrau recht. Prozessual hatte es zunächst darauf hingewiesen, dass bei einer Vermögensminderung zwischen dem Trennungstag und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags derjenige beweisbelastet sei, dem die illoyale Vermögensminderung vorgeworfen werde. Vorliegend hätte der Ehemann entsprechende Argumente vortragen müssen, die gegen das Vorliegen einer illoyalen Vermögensverschiebung gesprochen hätten. Solcherlei Argumente hatte der Ehemann hier nicht vorgebracht. Einerseits sei die Grundstücksübertragung zwar nicht als Schenkung benannt gewesen. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung habe aber der Grundstücksübertragung keine nennenswerte Gegenleistung an den Ehemann gegenübergestanden. Mit der Grundstücksübertragung habe der Ehemann auch keiner sittlichen Verpflichtung entsprochen. Auch habe er nicht vortragen können, weswegen nur eines der Kinder berücksichtigt wurde. Deshalb sei die Übertragung als illoyale Vermögensminderung zu qualifizieren. Im Rahmen des zugunsten der Ehefrau herzuleitenden Zugewinnausgleichsanspruchs sei der Ehemann deshalb so zu behandeln, als wenn der Vermögenswert der Immobilie zum Endstichtag noch vorhanden und komplett seinem Vermögen zuzuordnen gewesen wäre. (OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2025 – 13 UF 34/2025)



Hinweise:

Zugewinnausgleichsansprüche von Eheleuten ergeben sich dann, wenn einer der Ehepartner während der Ehezeit (Heiratsdatum [sog. Anfangsvermögen] bis zum Datum der Zustellung des Scheidungsantrags [sog. Endvermögen]) ein höheres Vermögen erworben hat als der andere Ehepartner. Von dem Mehrbetrag des einen Ehegatten ist dann die Hälfte an den anderen Ehegatten auszugleichen. Unberücksichtigt bleiben dabei solcherlei Vermögensmehrungen, die nicht auf Basis des gemeinschaftlichen Wirtschaftens zustande gekommen sind, etwa durch Schenkungen Dritter oder Erbschaften.












Eingestellt am 02.03.2026 von Dr. Thomas Langner
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