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Eltern können Schenkungen zurückfordern, scheitert die Lebensgemeinschaft ihres Kindes bereits nach kurzer Zeit (BGH Urteil vom 18.06.2019, Az.: X ZR 107/16).



Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zur Frage der Rückforderung von Schenkungen durch Eltern bei gescheiterter Lebensgemeinschaft
Der Fall:

Die Eltern haben vom früheren Lebensgefährten Ihrer Tochter eine Schenkung zurückgefordert. Hintergrund war, dass die Eltern im Jahr 2011 zum Erwerb eines gemeinsamen Hausgrundstücks einen hohen Geldbetrag beigesteuert hatten. Nachdem die Lebensgemeinschaft knapp zwei Jahre später bereits gescheitert war, forderten die Eltern vom früheren Lebensgefährten den an diesen zugewendeten Schenkungsanteil zurück.

Die Entscheidung:

Der BGH hat in seiner Entscheidung (Urteil vom 18.06.2019, Az. X ZR 107/16) festgehalten, dass grundlegend auch bei Schenkungsverträgen die Situation des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eintreten könne. Das sei dann der Fall, wenn sich erhebliche Veränderungen ergeben, bei deren Kenntnis der Vertrag nicht oder nicht so abgeschlossen worden wäre. Hätten die Eltern von Anfang an gewusst, dass die Lebensgemeinschaft nur knapp zwei Jahre halten würde, dann wäre die Schenkung nicht erfolgt. Deshalb sei es gerechtfertigt, dass die Eltern vom früheren Lebensgefährten ihrer Tochter die Schenkung zurückfordern. Das Gericht hat zugleich darauf hingewiesen, dass in derartigen Fällen der gesamte Betrag zurückgefordert werden kann und eine Quotelung – etwa orientiert am Zeitraum des Gelingens der Lebensgemeinschaft – nicht angezeigt sei. Das deshalb, weil es lebensfremd wäre, dass jemand im Wissen um das künftig rasche Scheitern einer Beziehung einen gequotelten Betrag schenken würde. Vielmehr wäre es dann von Anfang an zu keiner Schenkung gekommen.











Eingestellt am 10.09.2019 von Dr. Thomas Langner
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