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Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Umzug (OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.2023 – 13 UF 117/23)



Der Fall:

Die Eltern streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre 5-jährige Tochter. Beide Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Nach ihrer Trennung war die Tochter in den Haushalt der Mutter integriert. Der Vater erhielt regelmäßigen Umgang. Beide Elternteile wohnten in örtlicher Nähe zueinander, sodass der Umgang für den Vater unproblematisch möglich war. Als die Mutter gemeinsam mit der Tochter in ihren früheren ca. 500 km entfernten Heimatort gezogen ist, beantragte der Vater die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich. Er war der Auffassung, dass ihm durch die weite Entfernung des künftigen Aufenthaltsorts nur noch ein erschwerter Umgang möglich sei. Das widerspreche dem Kindeswohl und unterstreiche, dass die Kindesmutter nicht ausreichend erziehungsgeeignet sei. Die Kindesmutter ist der Auffassung, dass es beim Aufenthaltsbestimmungsrecht bei ihr bleiben müsse. Die gemeinsame Tochter habe mehrere Jahre allein in ihrem Haushalt gelebt. Dadurch sei eine intensive Bindung entstanden. Außerdem seien mit der Rückkehr an ihren früheren Heimatort bestehende soziale Kontakte vorhanden, schließlich sei sie nicht an einen dem Kind völlig neuen Ort verzogen. (OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.2023 – 13 UF 117/23)



Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Umzug
Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht gibt dem Vater recht. Zwar seien die Motive der Kindesmutter zu ihrem Umzug an ihren früheren Heimatort grundlegend nachvollziehbar. Im Rahmen der Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht dürfe jedoch einzig auf Aspekte des Kindeswohls abgestellt werden. Sobald mit dem Umzug des Kindes nachteilige Folgen für das Kind zu erwarten sind, sei die Erziehungseignung des jeweiligen Elternteils in Zweifel zu ziehen. Erweise sich in einem solchen Fall der andere Elternteil als erziehungsgeeignet, sei diesem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind zu übertragen. Gerade durch den Umzug an einen sehr entfernten neuen Wohnort sei mit nachteiligen Folgen für das Kind zu rechnen. Durch den hierdurch erschwerten Umgangskontakt des Vaters sei absehbar, dass die bislang bestehende Bindung des Kindes zum Vater erheblich beeinträchtigt würde. Das umso mehr, als dass der Vater für den Umstand der erschwerten Umgangskontakte nicht die Ursache gesetzt habe. Objektive Gründe aus Sicht des Kindeswohls, um den Umzug zu rechtfertigen, sah das Gericht nicht. Vielmehr habe die Kindesmutter ihren Rückkehrwunsch durch den Umzug in ihre alte Heimat vor die Bedürfnisse des Kindes gestellt. Damit würde dem Kindeswohl nicht gerecht. Zur Korrektur dessen übertrug das Gericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht zudem betont, dass hierdurch nun zwar erschwerte Umgangskontakte zur Kindesmutter entstünden. Für die Entscheidung habe das jedoch keine Bedeutung besitzen können, weil die Kindesmutter durch ihren Umzug erst die Ursache für die weite Entfernung ihres Wohnorts gesetzt hatte. (OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.2023 – 13 UF 117/23)












Eingestellt am 10.02.2025 von Dr. Thomas Langner
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