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Existiert keine abweichende Regelung, kann der Umgangsberechtigte allein über die Ausgestaltung des Umgangs entscheiden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2024 – 13 WF 1/24)
Die Kindeseltern leben voneinander getrennt. Sie besitzen das gemeinsame Sorgerecht für ihre beiden Kinder und üben ein paritätisches Wechselmodell aus. Grundlage hierfür ist eine früher geschlossene gerichtliche Vereinbarung, wonach ein Wechsel der Kinder immer am Freitag einer Woche stattfindet. Zugleich wurde vereinbart, dass die Kinder an der Wohnungstür des jeweils anderen Elternteils zu übergeben sind, wobei die Übernahme durch den Kindern bekannte Vertrauenspersonen erfolgen durfte.
Zu Beginn eines Umgangskontakt bei ihm teilte der Kindesvater der Kindesmutter mit, dass er nicht anwesend sein werde, aber eine Nachbarin die Kinder in Empfang nehme. Das geschah. Die gemeinsame Tochter verblieb dann auch im Haushalt der Nachbarin, da sie mit deren Tochter befreundet war. Der gemeinsame Sohn hielt sich zunächst allein in der Wohnung des Kindesvaters auf. Später wurden die Kinder durch die Oma väterlicherseits betreut. Der Kindesvater selbst war in seiner Umgangswoche nicht anwesend. Das will die Kindesmutter zum Anlass dafür nehmen, um ein Ordnungsgeld gegen den Kindesvater verhängen zu lassen. Als Grundlage hierfür sieht sie die höchstpersönliche Pflicht zur Einhaltung der Umgangswahrnehmung. Der Vater tritt dem entgegen. Er ist der Auffassung, dass er den Umgang auch durch Dritte sicherstellen könne und nicht zwingend persönlich anwesend sein müsse. (OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2024 – 13 WF 1/24)
Das Oberlandesgericht weist den Antrag der Kindesmutter zurück. Einerseits könne schon deshalb kein Ordnungsgeld verhangen werden, weil die ursprüngliche Elternvereinbarung insoweit nicht hinreichend konkret genug geregelt worden sei. Andererseits würde sich zudem auch kein Raum für ein Ordnungsgeld ergeben, weil der Kindesvater gegen die getroffene Regelung nicht verstoßen habe. Dabei müsste berücksichtigt werden, dass ein Umgangsberechtigter während der Umgangszeit grundlegend allein über Art und Umfang der Betreuung der Kinder entscheiden könne. Dabei könne er sich insbesondere auch der Hilfe Dritter bedienen, insofern sie den Kindern vertraut sind. Das war vorliegend in Person der Nachbarin und der Oma der Fall. Im Rahmen dessen könne der andere Elternteil auch kein Mitbestimmungsrecht ausüben. Das sei allenfalls dann möglich, wenn die Vereinbarung der Eltern eine solche Regelung beinhaltet hätte. Solange im Rahmen des Aufenthalts keine Kindeswohlgefährdung eintrete, könne der umgangsberechtigte Elternteil selbst entscheiden. Hiervon beinhaltet sei auch die Entscheidung darüber, ob und wie lange die Kinder unbeaufsichtigt bleiben und wie ihre Sicherheit gewährleistet sei. (OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2024 – 13 WF 1/24)
Eingestellt am 08.07.2024 von Dr. Thomas Langner
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