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Im Rahmen des Gewaltschutzes kann im Einzelfall die sofortige Verhängung von Ordnungshaft statt vorherigem Ordnungsgelds notwendig und angemessen sein (OLG Celle, Beschluss vom 30.05.2022 – 21 WF 172/21)
Die Eheleute leben voneinander getrennt. Sie haben ein gemeinsames Kind, was bei der Kindesmutter lebt. Dem Ehemann wird im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens untersagt, sich der Ehefrau oder deren Wohnung auf eine Entfernung von weniger als 50 m zu nähern und auch sonst jedes Zusammentreffen mit ihr zu vermeiden. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurden Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft angeordnet. Ungeachtet dessen verstieß der Ehemann mehrfach gegen die Gewaltschutzanordnung. So schlug er gegen die Fensterscheibe der Wohnung der Ehefrau, wodurch diese riss. Am Folgetag passte der Ehemann die Ehefrau am Kindergarten ab und drohte ihre Wohnung anzuzünden. Trotz hieraufhin erfolgter Gefährderansprache der Polizei versuchte der Ehemann kurz darauf die Balkontür der Wohnung der Ehefrau einzutreten. Nach erneuter Gefährderansprache der Polizei setzten sich die Gewalttaten fort. Hieraufhin hatte das Amtsgericht sogleich Ordnungshaft von vier Wochen gegen den Ehemann verhängt. Hiergegen hat der Ehemann Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt. Er ist der Auffassung, dass eine Ordnungshaft nicht verhängt werden dürfe, bevor kein Ordnungsgeld verhängt worden sei. Noch während des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht lauerte der Ehemann der Ehefrau im Treppenhaus auf und schlug ihr mehrfach mit der Faust ins Gesicht. (OLG Celle, Beschluss vom 30.05.2022 – 21 WF 172/21)
Das Oberlandesgericht hatte zu entscheiden, ob vor Anordnung einer Ordnungshaft zwingend die Anordnung eines Ordnungsgeldes stehen müsse. Dabei hatte das Gericht insbesondere das Verhalten des Ehemanns seit dem Zeitpunkt der Gewaltschutzanordnung zu bewerten gehabt. Dabei arbeitete es heraus, dass der Ehemann nicht nur wiederholt gegen die Gewaltschutzanordnung verstoßen hatte. Vielmehr hatten auch mehrere Gefährderansprachen der Polizei keinen Erfolg erzielen können. Des Weiteren sei durch die Anordnung eines Ordnungsgelds auch keine Besserung zu erwarten. Darauf würde insbesondere das Verhalten des Ehemanns im laufenden Gerichtsverfahren deuten. Der Ehemann war selbst in Ansehung der zu verhängenden Ordnungshaft immer noch körperlich gewalttätig gegenüber der Ehefrau geworden. Deshalb sei davon auszugehen, dass ein Ordnungsgeld zu keiner Disziplinierung des Ehemanns geführt hätte. Die sofortige Anordnung von Ordnungshaft wurde daher vom Oberlandesgericht als notwendig und angemessen angesehen. (OLG Celle, Beschluss vom 30.05.2022 – 21 WF 172/21)
Eingestellt am 25.09.2023 von Dr. Thomas Langner
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