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Im Wechselmodell kann der Kindesunterhalt von einem Elternteil geltend gemacht werden, wenn kein konkreter Interessenkonflikt zwischen den Eltern besteht. (OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2022 – 9 UF 74/22)
Die getrenntlebenden Eltern üben ein Wechselmodell aus. Sie betreuen ihr gemeinsames Kind zu jeweils zeitlich hälftigen Anteilen. In Vorbereitung des Scheidungsverfahrens haben sie in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung unter anderem den Kindesunterhalt geregelt. Von Kindesunterhaltsansprüchen hatten sie sich dabei wechselseitig freigestellt. Daneben war aber vereinbart, dass bei einer wesentlichen Einkommensänderung die Regelung zum Kindesunterhalt abgeändert werden könne. Einige Zeit später wurde der Vater befördert und erhielt deutlich mehr Einkommen. Die Mutter begehrte deshalb Kindesunterhalt trotz Wechselmodell. Als man sich miteinander außergerichtlich nicht einigen konnte, hat die Mutter das Familiengericht eingeschaltet. Das Familiengericht sah die Mutter als nicht berechtigt an im Wechselmodell Kindesunterhalt geltend zu machen. Da bei der Berechnung von Kindesunterhalt im Wechselmodell die Einkommensverhältnisse beider Elternteile zugrunde zu legen sind, bestehe für die Mutter ein Interessenkonflikt. Diese Entscheidung wollte die Mutter nicht akzeptieren und hat Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht eingereicht. Hintergrund war insbesondere auch, dass die Einsetzung eines Ergänzungspflegers die Verfahrenskosten nicht unerheblich erhöht hätte. (OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2022 – 9 UF 74/22)
Das Oberlandesgericht Brandenburg schloss sich in seiner Entscheidung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Danach haben Eltern ein Wahlrecht, wenn sie ihre Kinder im Wechselmodell betreuen. Sie können einerseits von der Möglichkeit Gebrauch machen, einen Ergänzungspfleger bestellen zu lassen. Sie können aber andererseits auch die Befugnis zur Entscheidung von Kindesunterhaltsansprüchen im Wechselmodell auf sich allein übertragen lassen. Zwar müsse das Gericht einen Ergänzungspfleger dann bestellen, wenn Interessenkonflikte zwischen den Eltern bestehen. Solche konnte das Gericht hier aber nicht feststellen. Es hat insbesondere darauf hingewiesen, dass allein die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den anderen Elternteil solche Interessengegensätze grundsätzlich nicht erwarten lasse. Das könne allenfalls dann der Fall sein, wenn der leistungsstärkere Elternteil den Kindesunterhalt im Wechselmodell geltend machen wolle. Denn dann könne das Grundinteresse dieses Elternteils darin bestehen, sein eigenes Einkommen möglichst gering darzustellen. Vorliegend war die Mutter aber gerade der leistungsschwächere Elternteil. Das Gericht entschied deshalb, dass der Mutter die Alleinbefugnis zur Geltendmachung des Unterhalts zu übertragen war. Ein Ergänzungspfleger war hier nicht nötig. (OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2022 – 9 UF 74/22)
Eingestellt am 05.06.2023 von Dr. Thomas Langner
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