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Ist der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt, besteht kein hierauf bezogener Auskunftsanspruch mehr (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.07.2023 – 10 UF 1037/22)
Nach ausreichend langer Trennung wurden die Lebenspartnerinnen im Sommer 2017 voneinander geschieden. Am 30.12.2020 hat die Antragstellerin einen Auskunftsstufenantrag gestellt. Ziel war es, zunächst Auskünfte zum Zugewinn der Antragsgegnerin zu erhalten und sodann sich hieraus ergebende konkrete Zugewinnausgleichsansprüche zu berechnen. Das Familiengericht hat einerseits einen Kostenvorschuss für die Gerichtskosten verlangt und andererseits auf seine fehlende örtliche Zuständigkeit hingewiesen. Der Kostenvorschuss wurde durch die Antragstellerin nicht gezahlt. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit wurde Verweisung an das örtlich zuständige Familiengericht beantragt. Von dort erhielt die Antragstellerin am 12.04.2021 abermals ein Schreiben mit der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten. Diesen Betrag hat die Antragstellerin am 05.05.2021 eingezahlt. Auf Basis dessen wurde der Antrag sodann erstmals an die Antragsgegnerin zugestellt. Die Antragsgegnerin wendet deshalb im Verfahren ein, dass die Ansprüche der Antragstellerin verjährt seien. Folglich sei ein Zugewinnausgleich von ihr auch nicht mehr geschuldet. (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.07.2023 – 10 UF 1037/22)
Das Oberlandesgericht hat zunächst auf den Fristlauf der üblichen Verjährung hingewiesen. Danach verjähren Zugewinnausgleichsansprüche innerhalb von 3 Jahren. Die 3-Jahres-Frist beginnt dabei mit dem 01. Januar des auf die Scheidung folgenden Kalenderjahres. Das war hier der 01.01.2018. Ablauf der Verjährung war danach der 31.12.2020. Der gestellte Antrag hätte also dann zur Abwendung der Verjährung genügt, wenn die Zustellung des gestellten Antrags demnächst erfolgt wäre. Das Gesetz sieht hier zwar keine konkrete Regelung vor. In der Regel sei aber mit einer Zustellung demnächst jedenfalls keine Frist von mehreren Wochen gemeint. Vielmehr müsse jedes nachlässige Verhalten zu Lasten der Antragstellerin gewichtet werden. Vorliegend hatte die Antragstellerin die Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten durch das erste Gericht vollkommen ignoriert. Der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten durch das weitere Gericht war die Antragstellerin dann erst fast 4 Wochen später nachgekommen. Hierdurch habe sich die Zustellung des Auskunftsstufenantrags verzögert. Ihr habe daher nicht mehr die im Gesetz vorgesehene Fiktion zugutekommen können, dass die Verjährung dann gehemmt sei, wenn die Zustellung demnächst erfolge. Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift sei es, einem Antragsteller das Risiko der für ihn nicht abschätzbaren Bearbeitungsdauer bei Gericht aufzubürden. Wenn allerdings - wie hier - die Antragstellerin ihre Sorgfaltspflichten in erheblicher Weise verletzt, sei von einer Verjährung der Zugewinnausgleichsansprüche auszugehen. Können keine Zugewinnausgleichsansprüche mehr geltend gemacht werden, müsse auch der Antrag auf Auskunft zu den Vermögensverhältnissen scheitern. Das Gericht hat den Antrag deshalb abgewiesen. (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.07.2023 – 10 UF 1037/22)
Eingestellt am 21.10.2024 von Dr. Thomas Langner
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