e-Mail Telefon

Kann als Kindesunterhalt nicht einmal der Mindestunterhalt gezahlt werden, muss der Unterhaltsverpflichtete sein Vermögen für Unterhaltszahlungen einsetzen (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 19.05.2021 – 4 UF 41/21)



Der Fall:

Die Kindeseltern leben voneinander getrennt. Die beiden minderjährigen Kinder leben im Haushalt der Mutter. Die Mutter macht Kindesunterhaltsansprüche für die Kinder geltend. Der Vater gibt an, den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle nicht zahlen zu können, weil er zu wenig Einkommen besitze und ihm nicht mehr ausreichend Selbstbehalt verbleiben würde. Die Kindesmutter meint hingegen, dass der Vater auch sein Vermögen aus dem Verkauf eines ihm gehörenden Einfamilienhauses für den Kindesunterhalt einsetzen müsse. Dem tritt der Kindesvater mit der Argumentation entgegen, das Vermögen benötige er für eine angemessene Altersvorsorge (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.05.2021 – 4 UF 41/21).


Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Einsatz von Vermögen beim Kindesunterhalt
Die Entscheidung:

Das Gericht hat seinem Beschluss (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.05.2021 – 4 UF 41/21) zunächst vorangestellt, dass für die Bestimmung des Kindesunterhaltsanspruchs die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils entscheidend seien. Dabei treffe den gegenüber minderjährigen Kindern zum Kindesunterhalt verpflichteten Elternteil eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil habe daher grundlegend alle ihm verfügbaren Mittel zu verwenden, um den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle sicherzustellen. Reiche das monatliche Einkommen, unter Umständen selbst unter Einbezug einer Nebenbeschäftigung, hierfür nicht aus, müsse der zum Kindesunterhalt verpflichtete Elternteil auch vorhandenes Vermögen einsetzen, wenn nur so der Mindestkindesunterhalt abgesichert werden kann. Ausgenommen hiervon sei lediglich ein Schonbetrag für das einzusetzende Vermögen, der allenfalls mit dem sozialrechtlich geltenden Schonvermögen (aktuell in 2021: 5.000,00 €) bemessen werden könne. Im konkreten Fall musste der Kindesvater daher den Mindestkindesunterhalt zahlen. Da das mit seinem laufenden Einkommen nicht möglich war, hatte er hierfür auch sein Vermögen mit einzusetzen.












Eingestellt am 12.10.2021 von Dr. Thomas Langner
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 4,5 bei 2 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)

Bewertung: 3,5 bei 53 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)