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Kein Auskunftsanspruch, anerkennt der Unterhaltsschuldner unbegrenzte Leistungsfähigkeit beim Kindesunterhalt (OLG München, Beschluss vom 18.06.2025 – 2 UF 281/25e)
Die Kindeseltern üben das gemeinsame Sorgerecht für Ihre Tochter aus. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat die Tochter bei der Kindesmutter. Diese macht gegenüber dem Kindesvater Auskunftsansprüche zu dessen Einkommen im Rahmen geltend zu machender Kindesunterhaltsansprüche geltend. Der Kindesvater wendet sich dagegen. Er erklärt, dass er über monatliche Nettoeinkünfte von ca. 50.000,00 € verfügt und damit unbegrenzt leistungsfähig für Kindesunterhalt sei. Er zahle nämlich bereits den Höchstbetrag an Kindesunterhalt (200 % des Mindestunterhalts nach der höchsten Einkommensgruppe). Weiterhin zahle er sämtlichen für die gemeinsame Tochter anfallenden Unterhaltsmehrbedarf und Unterhaltssonderbedarf. Für einen Auskunftsanspruch sieht der Kindesvater daher keinen Raum. Dieser könne die Höhe des Unterhaltsanspruchs ohnehin nicht weiter beeinflussen. Die Kindesmutter ist der Auffassung, dass die Höhe der Bestimmung des Kindesunterhalts nicht bei 200% des sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Höchstbetrags ende. Weil sich die Höhe des Unterhalts von Kindern nach den Lebensverhältnissen der Eltern bemisst, könne aufgrund eines sehr deutlich höheren Einkommens des Kindesvaters ein höherer Unterhaltsbetrag gerechtfertigt sein. (OLG München, Beschluss vom 18.06.2025 – 2 UF 281/25e)
Das Oberlandesgericht gibt dem Kindesvater recht. Bereits aufgrund dessen Mitteilung, er sei unbegrenzt leistungsfähig, sei die Kindesmutter in die Lage versetzt, konkreten Kindesunterhalt zu berechnen und den ggf. höheren Bedarf der gemeinsamen Tochter herzuleiten. Hierzu habe aber im Verfahren weiterer Vortrag gefehlt. Insbesondere sei auch kaum denkbar, dass sich ein zusätzlicher Unterhaltsbedarf für die Tochter ergeben könne, selbst wenn der Kindesvater einen noch höheren Nettobetrag als 50.000,00 € verdienen würde. Schließlich sei auch eine weitere Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle über 200 % hinaus nicht angezeigt. Auch sei die Thematik von Unterhaltsmehrbedarf und Unterhaltssonderbedarf nicht abhängig von der Auskunftserteilung des Kindesvaters. Auch insoweit habe dieser bereits anerkannt, dass er in diese Beträge komplett zahlen werde. Wenn der Vater aber bereits seine unbegrenzte Leistungsfähigkeit einräumt, dann könne nicht erkannt werden, welchen Nutzen die begehrte Auskunft noch haben solle. (OLG München, Beschluss vom 18.06.2025 – 2 UF 281/25e)
Eingestellt am 16.02.2026 von Dr. Thomas Langner
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