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Kein Versorgungsausgleich für private Rentenanwartschaften bei Insolvenz des Ausgleichspflichtigen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.03.2022 – 6 UF 117/21)
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens der Eheleute wurde auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei wurden insbesondere auch private Rentenanwartschaften des Ehemanns dem Versorgungsausgleich unterworfen. Diese wurden in der vom Gesetz vorgesehenen Weise auf die Ehefrau übertragen. Zwischenzeitlich wurde jedoch über das Vermögen des Ehemanns ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter hatte sich gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich gewandt. Er war der Auffassung, dass die privaten Anwartschaften des Ehemanns komplett dem Insolvenzbeschlag unterliegen würden. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.03.2022 – 6 UF 117/21)
Das Gericht gab dem Insolvenzverwalter recht. In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter war er beschwerdeberechtigt, weil durch den Versorgungsausgleich die Werthaltigkeit der Insolvenzmasse betroffen war. In der Sache selbst hielt das Gericht fest, dass private Rentenversicherungsansprüche nicht dem Pfändungsschutz unterliegen. Folglich seien private Rentenanwartschaften im Fall der Insolvenz dem Versorgungsausgleich entzogen. Deshalb habe der Insolvenzverwalter auch bereits während der Anwartschaftsphase die Möglichkeit, die private Rentenanwartschaft zur Masse zu ziehen und einer Verwertung zuzuführen. Damit könne eine private Rentenanwartschaft im Scheidungsverfahren auch nicht mehr an den anderen Ehepartner ausgeglichen werden. Sie verbleibe vielmehr beim früheren Ehepartner. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.03.2022 – 6 UF 117/21)
Eingestellt am 17.07.2023 von Dr. Thomas Langner
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