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Keine Herabsetzung des Kindesunterhalts bei Reduzierung der Arbeitszeit durch den Unterhaltsschuldner (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 22.06.2023 – 13 UF 43/21)
Die Kindeseltern leben voneinander getrennt. Die gemeinsamen Kinder haben ihren ständigen Aufenthalt bei der Mutter. Der Kindesvater zahlt Kindesunterhalt. Die Kindesunterhaltsbeträge sind durch Jugendamts-Urkunden tituliert. Seit 2003 besitzt der Vater Hochschulreife. Nach einer Tätigkeit bei der Bundeswehr hat er 2016 eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten abgeschlossen. Ab 2020 hat der Kindesvater den Studiengang öffentliche Verwaltung belegt. Hierfür hat er seine wöchentliche Arbeitszeit von Vollzeit auf 25 Stunden reduziert. Auf Basis dessen erhält er weniger Nettoeinkommen. Das nimmt er zum Anlass, um die Herabsetzung der Kindesunterhaltsbeträge zu erzielen. Wegen seines geringeren Einkommens verweist er auf seine herabgesetzte Leistungsfähigkeit. Neben dem Studium sei es ihm nicht möglich, weiterhin in Vollzeit tätig zu sein und das bisherige Einkommen zu erzielen. Dabei sei das Studium als Erstausbildung zu bewerten, weil es auf der früheren Ausbildung aufbauen würde. Die Kindesmutter wendet sich gegen das Herabsetzungsbegehren. Sie sieht den Kindesvater trotz Reduzierung seiner Arbeitszeit weiterhin zu den bisherigen Kindesunterhaltsbeträgen verpflichtet. Wenn er sich hierzu nicht in der Lage sehen würde, hätte er seine Studienambitionen entsprechend zurückstellen müssen. (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 22.06.2023 – 13 UF 43/21)
In seiner Entscheidung gibt das Oberlandesgericht der Kindesmutter recht. Eine zum Kindesunterhalt gegenüber minderjährigen Kindern verpflichtete Person treffe eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Auch das aufgenommene Studium könne zu keiner anderen Beurteilung führen. Bei dem Studium handele es sich unterhaltsrechtlich gesehen nicht um eine Ausbildung, sondern um eine Weiterbildung. Dass deshalb, weil bereits der Ausbildungsabschluss eines Verwaltungsfachwirts als abgeschlossene Berufsausbildung anzunehmen sei, was aber nicht Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums gewesen wäre. Voraussetzung für die Studienaufnahme sei lediglich die Hochschulreife gewesen, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt vom Kindesvater erworben worden sei. Auf Basis dessen könne der Kindesvater seine Studienambitionen nicht zu Lasten der Kinder umsetzen. Wenn ihm die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit im bisherigen Umfangs wegen des Studiums nicht möglich sei, hätte er das Studium zurückstellen müssen. Auf Basis dessen wurde das Verhalten des Kindesvaters als unbillig leichtfertig eingestuft. Dessen Herabsetzung der Arbeitszeit könne im Ergebnis trotz des damit verbundenen geringeren Einkommens nicht zur Leistungsunfähigkeit und damit zur Herabsetzung des Kindesunterhalts führen. Vielmehr müsse sich der Kindesvater darauf verweisen lassen, dass er im Rahmen seiner bereits bestehenden Berufsausbildung über ausreichende Erwerbsmöglichkeiten verfügt, um den Kindesunterhalt in der bisherigen Höhe auch weiterhin sicherstellen zu können. (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 22.06.2023 – 13 UF 43/21)
Eingestellt am 18.08.2025 von Dr. Thomas Langner
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