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Kindesunterhalt kann nicht allein auf Grund des Alters des Kindes abgeändert werden (OLG Koblenz, Beschluss vom 29.03.2022 – 7 UF 622/21)
Die nie miteinander verheirateten Kindeseltern leben seit Jahren getrennt voneinander. 2016 hatte sich der Kindesvater durch gerichtlichen Vergleich verpflichtet, an die Kindesmutter für die schwerkranke gemeinsame Tochter Betreuungsunterhalt von 450,00 € im Monat zu zahlen. Das geschah auf Basis des im Gesetz unter § 1615 l BGB festgeschriebenen Unterhaltsanspruchs der Kindesmutter aus Anlass der Geburt. Zwischenzeitlich besucht die gemeinsame Tochter bereits die zweite Klasse. Der Kindesvater beantragt daher Abänderung des Vergleichs. Aus seiner Sicht muss der Betreuungsunterhalt entfallen, weil besondere Betreuungsleistungen gegenüber der Tochter wegen deren Alters nun nicht mehr nötig seien. Die Kindesmutter wendet ein, dass der krankheitsbedingte Betreuungsbedarf trotz des fortgeschrittenen Alters nicht entfallen sei. Deshalb sei der bisherige Kindesunterhalt auch weiterhin als Betreuungsunterhalt in bisheriger Höhe zu entrichten. (OLG Koblenz, Beschluss vom 29.03.2022 – 7 UF 622/21)
Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen. In seiner Entscheidung hat es darauf hingewiesen, dass ein Abänderungsantrag nur dann zulässig ist, wenn Umstände vorgetragen würden, die aus unterhaltsrechtlicher Sicht eine Abänderung rechtfertigen. Für das Vorliegen von Abänderungsgründen war der Kindesvater verantwortlich und hätte solche Gründe darlegen und beweisen müssen. Das war ihm nicht gelungen. Als nicht ausreichend als Abänderungsgrund für den Kindesunterhalt hatte das Gericht den Hinweis des Kindesvaters auf das zwischenzeitlich höhere Alter angesehen. Vielmehr hätte der Kindesvater insgesamt zu den Umständen vortragen müssen. Das Gericht hätte nur so in die Lage versetzt werden können, die aktuelle Situation daraufhin einzuschätzen, ob die Änderung verschiedener Umstände im Ergebnis tatsächlich zur Abänderung des Unterhalts geführt hätte. Insoweit hätte der Kindesvater insbesondere auch zum Zahlenwerk der Kindesunterhaltsberechnung konkreter vortragen müssen. Des Weiteren hätte der Kindesvater daraus seine Schlussfolgerung anstellen müssen, dass ihm ein Festhalten an der Vereinbarung der bisherigen Unterhaltshöhe nicht mehr zumutbar ist. Die Beurteilung der Zumutbarkeit sei zudem nur dann möglich, wenn auch zu den Grundlagen des ursprünglich geschlossenen Vergleichs vorgetragen würde. Denn nur dann könne abgeschätzt werden, ob sich zwischenzeitlich zu berücksichtigende Änderungen ergeben haben. Entscheidend sei nämlich, was die Kindeseltern im Zeitpunkt des früheren Vergleichsschlusses als Grundlage für die Absprache der zu zahlenden Kindesunterhaltshöhe herangezogen haben. Da der Kindesvater all das nicht vorgetragen hat, hat das Gericht seinem Antrag nicht stattgegeben. (OLG Koblenz, Beschluss vom 29.03.2022 – 7 UF 622/21)
Eingestellt am 27.05.2024 von Dr. Thomas Langner
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