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Lediglich aus dem Umstand, dass der Unterhaltsschuldner eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, kann nicht geschlussfolgert werden, dass ihn nicht gleichwohl eine weitere Erwerbsobliegenheit treffen würde (BGH, Beschluss vom 09.11.2016, XII ZB 227/15).


Auch den Unterhaltsschuldner, der eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, trifft gegenüber minderjährigen Unterhaltsberechtigten eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Im Rahmen der Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit ist es deshalb grundsätzlich gerechtfertigt, den Unterhaltsschuldner auf seine Erwerbsobliegenheit zu verweisen (BGH, Beschluss vom 09.11.2016, XII ZB 227/15).


Sachverhalt:

Das im Haushalt des Vaters wohnende minderjährige Kind begehrt von seiner Mutter die Zahlung des monatlichen Mindestunterhaltsbetrags unter Abzug des hälftigen Kindergeldes. Die Mutter wendet unter anderem ein, dass sie aufgrund ihrer ausschließlichen Renteneinkünfte aus voller Erwerbsminderungsrente nicht ausreichend Einkommen besitze, um den Mindestunterhalt zahlen zu können. Das minderjährige Kind, das im Verfahren von seinem Vater vertreten wird, ist hingegen der Auffassung, dass die Mutter auch über die Renteneinkünfte hinaus eine weitere Erwerbsobliegenheit treffen würde und sich so dennoch eine Unterhaltsverpflichtung im Rahmen des Mindestunterhalts ergeben würde (BGH, Beschluss vom 09.11.2016, XII ZB 227/15).



Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 09.11.2016 (XII ZB 227/15) deutlich gemacht, dass allein der Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente noch nicht den Schluss zulasse, dass daneben vom Unterhaltsschuldner nicht noch erwartet werden könne, weitere Einkünfte zu erzielen, um so den Mindestunterhalt zahlen zu können. In diesem Zusammenhang weist der BGH darauf hin, dass eine volle Erwerbsminderungsrente bereits dann gezahlt wird, wenn der Rentenbezieher auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Im Umkehrschluss würde dies aber nicht automatisch bedeuten, dass damit eine vollständige Erwerbsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, etwa auch im Geringfügigkeitsbereich, gegeben sei. Solange der Unterhaltspflichtige nicht darlegen und beweisen könne, dass ihm auch insoweit eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist, würden keine Bedenken dagegen sprechen, wenn dem eine volle Erwerbsminderungsrente beziehenden Unterhaltsschuldner zur Absicherung des Mindestunterhalts daneben auch erzielbare Einkünfte aus geringfügiger Tätigkeit zum Einkommen hinzugerechnet werden. Damit war im vorliegenden Fall die Mutter als fiktiv leistungsfähig für den Mindestunterhalt einzustufen (BGH, Beschluss vom 09.11.2016, XII ZB 227/15).

(Der Vollständigkeit halber sei mitgeteilt, dass das Verfahren an das vorinstanzlich entscheidende Oberlandesgericht aus anderen Gründen zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde.)



Lediglich aus dem Umstand, dass der Unterhaltsschuldner eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, kann nicht geschlussfolgert werden, dass ihn nicht gleichwohl eine weitere Erwerbsobliegenheit treffen würde (BGH, Beschluss vom 09.11.2016, XII ZB 227/15). - easy-contact-button-01
Hinweise und Empfehlungen:

Unterhaltsschuldner ziehen sich beim Bezug einer Rente oftmals darauf zurück, dass weitere Einkünfte von ihnen nicht erwartet werden können. Der Bundesgerichtshof hat einmal mehr deutlich gemacht, dass es insoweit stets auf die tatsächlich noch vorhandene restliche Leistungsfähigkeit ankommt, die ihrem Umfang nach nicht nach rentenrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Gerade deshalb können sich rentenbeziehende Unterhaltsschuldner nur dann darauf berufen, keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit zur Abdeckung des Mindestunterhalts zu besitzen, wenn sie tatsächlich darlegen und beweisen können, dass ihnen neben dem Rentenbezug keinerlei weitere Arbeitstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen zuzumuten ist.

Umgekehrt sollte sich derjenige, der Unterhaltsansprüche besitzt, nicht allein an der Geltendmachung einer konkreten Höhe seiner Ansprüche gehindert fühlen, wenn der Unterhaltsschuldner Rentenbezieher ist. Wie oben gezeigt, muss sehr wohl differenziert werden, ob eine vorhandene Restleistungsfähigkeit weitere Einnahmequellen zur Abdeckung wenigstens des Mindestunterhalts ermöglichen würde. Ob der Unterhaltsschuldner diese dann tatsächlich ausschöpft, ist für die Bestimmung der Unterhaltshöhe durch ein entscheidendes Gericht ohne Belang. Notfalls werden die erzielbaren Einkünfte fiktiv in die Unterhaltsberechnung eingestellt und tragen dann gleichwohl zur Bestimmung einer konkreten Unterhaltshöhe bei.

(BGH, Beschluss vom 09.11.2016, XII ZB 227/15)



weiterführende Darstellung: Kindesunterhalt










Eingestellt am 12.12.2016 von Dr. Thomas Langner
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