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Nachehelicher Unterhalt ist verwirkt, liegt eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft vor (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.05.2022 – 2 UF 184/21)
Nach rechtskräftiger Scheidung hatte die Ehefrau einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegen den Ehemann. Der Ehemann begehrt die Abänderung der im Scheidungsverfahren zugleich getroffenen Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt. Er ist der Auffassung, er müsse wegen verfestigter Lebensgemeinschaft seiner früheren Ehefrau mit einem neuen Partner keinen nachehelichen Unterhalt mehr bezahlen. Insbesondere habe die frühere Ehefrau mit ihrem neuen Lebenspartner ein Grundstück gekauft, um darauf gemeinsam ein Haus zu bauen. Die frühere Ehefrau wendet sich gegen das Begehren. Sie trägt vor, dass ihre Beziehung zu ihrem neuen Lebenspartner noch keine zwei Jahre andauere. Außerdem habe man zwar das Grundstück gekauft, wegen zwischenzeitlich gestiegener Baupreise aber wieder davon abgesehen, gemeinsam ein Haus auf dem Grundstück zu errichten. Deshalb müsse der frühere Ehemann weiterhin nachehelichen Unterhalt zahlen. (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.05.2022 – 2 UF 184/21)
Das Oberlandesgericht gibt in seiner Entscheidung dem früheren Ehemann recht. Zwar sei es so, dass regelmäßig erst nach einer Dauer von ein bis zwei Jahren von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen sei. Auch erst dann würden nacheheliche Unterhaltsansprüche als verwirkt anzusehen sein und müssten demzufolge nicht mehr gezahlt werden. Durch besondere Umstände könne diese Frist aber verkürzt werden. Der gemeinsame Kauf eines Grundstücks sei im vorliegenden Fall ein solcher Umstand. Dabei sei unerheblich, ob letztlich davon Abstand genommen wurde das Grundstück auch zu bebauen. Jedenfalls spreche allein der Erwerb des Grundstücks dafür, dass eine bloße Orientierungsphase vor Eintritt in eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft bereits abgeschlossen war. Folglich sei hier auch schon vor Ablauf von zwei Jahren von einer bereits verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen gewesen. Die frühere Ehefrau besaß daher keine Ansprüche mehr auf nachehelichen Unterhalt gegen den früheren Ehemann. (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.05.2022 – 2 UF 184/21)
Eingestellt am 17.10.2022 von Dr. Thomas Langner
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