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Schwiegereltern können von ihrem Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe eine auf ein Immobiliendarlehen bezogene Schenkung nur hinsichtlich des Tilgungs-, nicht auch des Zinsanteils rückfordern (BGH, Beschluss vom 26.11.2014, Az.: XII ZB 666/13)
Antragsteller sind die früheren Schwiegereltern des Antragsgegners. Die Ehe des Antragsgegners mit deren Tochter scheiterte. Ein in der Ehezeit zu Miteigentum erworbenes Hausgrundstück wurde unter Berücksichtigung noch offener Darlehensverbindlichkeiten zwischen den Ehegatten im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung der Tochter der Antragsteller übertragen. Der Antragsgegner erhielt den hälftigen Verkehrswert abzüglich der hälftig noch offenen Darlehensverbindlichkeit, die fortan allein die Tochter der Antragsteller übernahm, ausgezahlt.
Die Antragsteller (Schwiegereltern des Antragsgegners) hatten während der letzten 10 intakten Ehejahre monatlich kontinuierlich einen Betrag für die Begleichung der hausgrundstücksbezogenen Darlehensverbindlichkeiten an ihre Tochter und den Antragsgegner, den früheren Schwiegersohn, beigesteuert. Sie begehren nun die Rückzahlung der Hälfte der von ihnen als Schwiegereltern früher beigesteuerten monatlichen Zuschussbeträge, weil die Ehe gescheitert ist und eine anteilige Zahlung an den Schwiegersohn damals nur erfolgte, weil auch die eigene Tochter zeitlebens hiervon hatte profitieren sollen. Durch das Scheitern der Ehe war dieser Zweck verfehlt. Es wäre nicht hinnehmbar, dass ihre früheren Zuwendungen als Schwiegereltern zwar nicht unmaßgeblich zur Vermögensmehrung am Hausgrundstück beigetragen haben und sich die Höhe des Auszahlbetrags an den Schwiegersohn hiernach bestimmt hat, aber eine Rückzahlung des hälftigen Anteils der im Nachhinein zweckverfehlten Schenkung nicht erfolgen müsste.
Der BGH hatte in seiner Entscheidung darüber zu befinden, ob den früheren Schwiegereltern tatsächlich ein Anspruch gegen den früheren Schwiegersohn auf Rückzahlung des diesem hälftig schenkweise zugeflossenen Betrags zustand oder nicht (BGH, Beschluss vom 26.11.2014, Az.: XII ZB 666/13).
Entscheidung:
Der BGH hat in seiner Entscheidung (Beschluss vom 26.11.2014, Az.: XII ZB 666/13) zunächst herausgearbeitet, dass es sich bei den monatlich von den früheren Schwiegereltern gezahlten Festbeträgen um eine unentgeltliche Vermögenszuwendung (Schenkung) an beide Ehepartner gehandelt hat. Zu Recht haben die Schwiegereltern deshalb ihr Rückforderungsbegehren von Anfang an nur auf den hälftigen Betrag begrenzt, weil die andere Hälfte der eigenen Tochter schenkweise zugewendet worden ist.
Das Gericht stellte weiter fest, dass vorliegend ein Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben sei, weil die früheren Schwiegereltern die Erwartung gehabt haben, ihre Tochter würde dauerhaft von der Schenkung auch an den früheren Schwiegersohn partizipieren können. Gerade nicht hat es sich bei den Zuwendungen der Schwiegereltern um Beträge gehandelt, die von vornherein lediglich zum Bestreiten laufender Lebenshaltungskosten gedacht waren.
Zwar könne bei Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht automatisch von der Rückforderung einer Schenkung ausgegangen werden. Das sei aber dann der Fall, wenn dem Schenker nicht zugemutet werden kann, unverändert an der Schenkung festzuhalten. Insoweit bedürfe es einer umfassenden Interessensabwägung. Hierbei hat der BGH insbesondere die noch vorhandene Vermögensmehrung zum Ende der Ehe berücksichtigt. Im Rahmen dessen entschied der BGH deshalb dahingehend, dass der mit den Zahlungen der früheren Schwiegereltern zurückgeführte Zinsanteil des Hausdarlehens ähnlich einer Wohnungsmiete zum Bestreiten des üblichen Lebensunterhalts dienend einzuordnen ist. Solcherlei Zinszahlungen würden deshalb keine dauerhafte Vermögensmehrung ausmachen. Diesbezüglich würde eine Rückforderung deshalb ohnehin ausscheiden. Allenfalls der Tilgungsanteil der rückgeführten Darlehensraten hat das Vermögen beider Ehepartner gemehrt, so auch zur Hälfte das Vermögen des früheren Schwiegersohns.
Weil die hierzu im Einzelnen nötigen Feststellungen nicht restlos geklärt waren, konnte eine endgültige Beurteilung danach, ob die Rückforderung der Schwiegereltern gerechtfertigt war, nicht erfolgen. Das Verfahren ist zurückverwiesen worden an das zuständige Oberlandesgericht. Dort wird nun zwischen Zins- und Tilgungsanteil zu unterscheiden und der Frage nachzugehen sein, inwieweit beim Schwiegersohn eine dauerhafte auf die Schenkung der früheren Schwiegereltern zurückzuführende Vermögensmehrung noch vorhanden ist. Erst dann kann zur Frage nach Grund und Höhe der Rückforderung entschieden werden. (BGH, Beschluss vom 26.11.2014, Az.: XII ZB 666/13)
Obgleich durch die Entscheidung scheinbar eine klare Linie vorgegeben ist, kann dies dennoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass einerseits oftmals umstritten sein wird, wofür Schenkungen der Schwiegereltern im Einzelnen erfolgten (allgemeine Unterstützung des familiären Zusammenlebens, Rückzahlung von Darlehensverbindlichkeiten, andere Zwecke).
Andererseits bestehen Unsicherheiten noch immer dort, wo zu beurteilen ist, inwiefern es den Schwiegereltern zugemutet werden kann, trotz Scheitern der Ehe der Kinder dennoch an der Schenkung festhalten zu müssen. Dabei spielen Kriterien wie Ehedauer, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schwiegereltern und der früheren Ehegatten, die Erwartungen des Zuwendenden (auch im Hinblick auf seine Altersversorgung) und nicht zuletzt auch die im Beschluss angesprochene noch vorhandene Vermögensmehrung eine Rolle.
Ist die Hürde genommen, dass es sich bei den Zuwendungen der Schwiegereltern zwar um Schenkungen handelt, die der Rückforderung unterliegen, muss im Einzelfall daher sorgfältig geprüft werden, inwieweit eine Vermögensmehrung überhaupt noch vorhanden ist. Das dürfte beispielsweise dort nicht der Fall sein, wo das Grundstück im Laufe der Zeit einen durch äußere Einflüsse hervorgerufenen, den Tilgungsanteil wertmäßig übersteigenden, Wertverfall erlitten hat (z.B. Hochwassergebiet, Bau einer Schnellstraße in örtlicher Nähe).
(BGH, Beschluss vom 26.11.2014, Az.: XII ZB 666/13)
Stand: 02.03.2015
Eingestellt am 02.03.2015 von Dr. Thomas Langner
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