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Das Verschweigen eigener Rentenanwartschaften kann zum teilweisen Verlust des Versorgungsausgleichs führen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2023 – 9 UF 166/22)
Im Scheidungsverfahren der Eheleute wurde im Oktober 2022 auch der Versorgungsausgleich auf Basis der im Verfahren bekannten Auskünfte zu den jeweiligen Rentenanwartschaften der Eheleute vorgenommen. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt. Sie führt an, dass der Ehemann eine betriebliche Altersversorgung als Rentenanwartschaft verschwiegen und nicht angegeben habe. Wegen des Verschweigens sei die betriebliche Rentenanwartschaft deshalb nicht zu ihren Gunsten ausgeglichen worden. Zwischenzeitlich hatte die Ehefrau aber auch eine ihrer eigenen privaten Rentenversicherungen gekündigt und sich den Betrag auszahlen lassen. Das geschah nach der Entscheidung zum Versorgungsausgleich vor dem Familiengericht, aber eben vor der Entscheidung durch das Oberlandesgericht. Der Ehemann ist deshalb der Auffassung, dass seine verschwiegene Anwartschaft gleichwohl keine Berücksichtigung finden dürfe, weil umgekehrt die Ehefrau nun treuwidrig eine eigene Anwartschaft durch Kündigung dem Versorgungsausgleich zu seinen Gunsten entzogen habe. (OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2023 – 9 UF 166/22)
Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, dass beide Anwartschaften nicht auszugleichen sind. Zwar sind in den Versorgungsausgleich stets und nur solche Anrechte einzubeziehen, die zum Zeitpunkt der zu erwartenden Entscheidung noch vorhanden sind. Damit wäre die von der Ehefrau gekündigte Rentenversicherung aus dem Versorgungsausgleich herausgefallen und umgekehrt die vom Ehemann verschwiegene Rentenanwartschaft aus dessen betrieblicher Altersversorgung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen gewesen. Allerdings finde ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise dann nicht statt, wenn er sich als grob unbillig darstellt. Jede schematische Anwendung des Versorgungsausgleichs verbiete sich nämlich, wenn einer der Ehepartner in treuwidriger Weise auf die Zielrichtung des Versorgungsausgleichs einwirke. Hier habe einerseits der Ehemann treuwidrig seine eigenen Rentenanwartschaften bei seiner betrieblichen Altersversorgung verschweigen. Andererseits hatte aber auch die Ehefrau vor einer endgültigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine ihrer Rentenversicherungen gekündigt und sich auszahlen lassen. Beides hätte für sich gesehen jeweils zur Folge gehabt, dass der jeweils andere Ehepartner beim Versorgungsausleich benachteiligt werden sollte. Da die beiderseitigen Rentenanwartschaften hier etwa gleich hoch gewesen waren, hat das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich für beide Anwartschaften gleichermaßen ausgeschlossen und nicht durchgeführt. (OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2023 – 9 UF 166/22)
Eingestellt am 02.04.2024 von Dr. Thomas Langner
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