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Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs in einem Ehevertrag (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.06.2025, Az. 11 UF 194/24)
Die Eheleute schlossen 2011 wenige Tage vor ihrer Eheschließung einen notariellen Ehevertrag. Darin vereinbarten sie unter anderem für den Fall der Scheidung den Ausschluss des Zugewinnausgleichs, des nachehelichen Unterhalts sowie des Versorgungsausgleichs. Die Eheleute planten dabei übereinstimmend, dass die Ehefrau auch nach der Geburt von Kindern weiterhin erwerbstätig sein sollte. Nach der Geburt der gemeinsamen Kinder gab die Ehefrau ihre Berufstätigkeit jedoch im Jahr 2015 auf und nahm erst im Jahr 2021 wieder eine Teilzeittätigkeit auf. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens stritten die Eheleute über die Wirksamkeit des vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs.
Die Ehefrau trug vor, die Vereinbarung sei sittenwidrig, da sie sich in einer wirtschaftlich unterlegenen Verhandlungsposition befunden habe und die Tragweite des Verzichts nicht habe erfassen können. Der Ehemann hielt den Ehevertrag demgegenüber für wirksam. Er argumentierte, die Ehefrau habe ausreichend Gelegenheit zur rechtlichen Prüfung des Entwurfs gehabt. Zudem habe er Zahlungen in Höhe von 94.000,00 € geleistet, was als Kompensation für die aufgegebene Erwerbstätigkeit anzusehen sei und der Ehefrau die private Altersvorsorge ermöglicht habe. Die Ehefrau hält dagegen, dass die vom Ehemann im Zeitraum von 2016 bis 2021 geleisteten Zahlungen nicht der Kompensation von Versorgungsnachteilen gedient hätten, sondern für den laufenden Lebensunterhalt der Familie verbraucht worden seien. (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.06.2025, Az. 11 UF 194/24)
Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs und wies die Beschwerde der Ehefrau zurück. In seiner Entscheidung stützte sich das Gericht auf eine zweistufige Kontrolle.
Zunächst unterzog das Gericht die Regelung einer Inhaltskontrolle. Es stellte fest, dass eine Sittenwidrigkeit nur dann anzunehmen sei, wenn sich in einem unausgewogenen Vertragsinhalt eine einseitige Dominanz des begünstigten Ehegatten widerspiegele, die auf einer Ungleichheit der Verhandlungspositionen basiere. Das sei bei den Eheleuten nicht erkennbar gewesen, da die Ehefrau bei Vertragsschluss berufstätig war und keine Zwangslage vorlag.
Ebenso hielt die Vereinbarung der Ausübungskontrolle. Das Gericht erläuterte, dass ein zwar wirksam vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs dann dennoch einer Korrektur bedürfe, wenn er aufgrund einer einvernehmlichen Änderung der Lebensumstände zu einer evident einseitigen, unzumutbaren Lastenverteilung führe, die mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar sei. Zwar habe durch die Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Ehefrau eine Abweichung von der ursprünglichen Lebensplanung vorgelegen, die einen ehebedingten Nachteil begründe. Dieser Nachteil sei jedoch durch die unstreitigen Zahlungen des Ehemanns ausreichend kompensiert worden. Das Gericht betonte, dass es an einer schlüssigen Darlegung der Ehefrau gefehlt habe, dass diese Gelder vollständig für den laufenden Familienunterhalt aufgebraucht worden seien, anstatt diese zur privaten Altersvorsorge zu nutzen. Da der Ehefrau rechnerisch ein Restbetrag zur freien Verfügung verblieben sei, sei es nach Treu und Glauben nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Ehemann auf den vereinbarten Ausschluss berufe. (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.06.2025, Az. 11 UF 194/24)
Eingestellt am 06.07.2026 von Dr. Thomas Langner
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