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Pflicht zur Mitwirkung an einer günstigeren Anschlussfinanzierung auch nach Scheidung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.06.2024 – 4 UF 5/24)
Die Beteiligten sind Miteigentümer eines Einfamilienhauses. Sie sind zwischenzeitlich geschiedene Eheleute. Seit ihrer Trennung lebt die frühere Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern im Haus. Der frühere Ehemann ist aus dem Objekt ausgezogen. Die frühere Ehefrau zahlt die monatliche Darlehensrate von ca. 800,00 € und die nicht verbrauchsabhängigen Festkosten des Objekts allein. Weil er seinen Miteigentumsanteil nicht selbst nutzen kann, fordert der frühere Ehemann von seiner früheren Ehefrau Nutzungsentschädigung. Die Höhe der Nutzungsentschädigung hatte er aus der Hälfte des für das Objekt angemessenen Kaltmietpreises minimiert um die Hälfte der von der früheren Ehefrau gezahlten monatlichen Darlehensrate, also ca. 400,00 €, und die Hälfte der gezahlten nicht verbrauchsabhängigen Festkosten des Objekts bestimmt. Im Rahmen einer Anschlussfinanzierung fand der frühere Ehemann eine Bank, die den noch offenen Restschuldbetrag zu deutlich besseren Konditionen kreditiert hätte, nämlich künftig zu einer monatlichen Rate von nur noch ca. 300,00 €. In Erwartung der geringeren Rate forderte der Ehemann nun auch einen höheren Betrag für seine Nutzungsentschädigung. Das hat die frühere Ehefrau abgelehnt. Sie stimmte der vorgeschlagenen Anschlussfinanzierung nicht zu. Dabei verwies sie darauf, dass sie zu einem neuen Vertragsabschluss nicht verpflichtet werden könne. Der frühere Ehemann hingegen sieht eine nachwirkende eheliche Verpflichtung zur Annahme der deutlich günstigeren Zinskonditionen bei der Anschlussfinanzierung. Wenn die frühere Ehefrau hieran nicht mitwirke, müsse sich sein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gleichwohl erhöhen. Würde die frühere Ehefrau grundlos nicht zustimmen, dürfe sich das finanziell nicht nachteilig für ihn auswirken. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.06.2024 – 4 UF 5/24)
Das Oberlandesgericht gibt dem früheren Ehemann recht. Ohne eigene Beeinträchtigung der Interessen der früheren Ehefrau, hätte die zu einem deutlich geringeren Zinssatz vorgeschlagene Anschlussfinanzierung beide Miteigentümer finanziell entlastet. Die Verpflichtung zur Mitwirkung der früheren Ehefrau hätte sich einerseits daraus ergeben, dass diese im Rahmen der Verwaltung des Grundstücks ihre Zustimmung zur Kostenminimierung hätte erteilen müssen. Andererseits habe die Pflicht der früheren Ehefrau aus dem Gesichtspunkt der nachwirkenden ehelichen Beistandspflichten bestanden. Danach sei ein Ehegatte auch über den Scheidungszeitpunkt hinaus verpflichtet daran mitzuwirken, im Rahmen von Kreditabwicklungen die finanziellen Lasten des früheren Ehepartners zu minimieren. Dem standen im zu entscheidenden Fall nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch keine billigenswerten Interessen der früheren Ehefrau entgegen. Die Nutzungsentschädigung des früheren Ehemanns wurde daher rechnerisch so bestimmt, dass neben der Hälfte der nicht verbrauchsabhängigen Kosten nicht die Hälfte der tatsächlich gezahlten monatlichen Darlehensrate mit ca. 400,00 € in Abzug gebracht wurde, sondern fiktiv der bei eingegangener Anschlussfinanzierung geringere hälftige monatliche Darlehensbetrag mit ca. 150,00 €. Effektiv hat das zu einer Erhöhung der Nutzungsentschädigung des früheren Ehemanns geführt. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.06.2024 – 4 UF 5/24)
Eingestellt am 29.09.2025 von Dr. Thomas Langner
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