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Rückforderungsanspruch des Kindes nach zu Unrecht erfolgten Abhebungen und Überweisungen der Eltern vom Kinderkonto (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 18.03.2021-19 UF 200/20)



Der Fall:

Das mittlerweile volljährig gewordene Kind prozessiert gegen seinen Vater auf Rückforderung eines Betrages von zuletzt ca. 10.000,00 €. Hintergrund ist der Umstand, dass das Kind zu Zeiten seiner Minderjährigkeit von seinen Großeltern auf sein Kinderkonto 12.000,00 € und dann kontinuierlich monatlich verschiedene Taschengeldbeträge erhalten hatte. Zwischenzeitlich hatte der Vater mehrfach Abhebungen und Überweisungen auf das zunächst beiden Eltern gehörende gemeinschaftliche Konto getätigt. Dieses Konto wurde nach der Trennung der Eltern vom Vater als alleinigem Kontoinhaber fortgeführt. Zum Zeitpunkt der Volljährigkeit des Kindes hatte das Kinderkonto lediglich noch ein Guthaben von ca. 343,00 € aufgewiesen. Wegen der entnommenen Geldbeträge fordert das volljährig gewordene Kind Rückforderung vom Vater. Dieser verteidigt sich damit, dass auch die Mutter mit den Abhebungen und Überweisungen einverstanden gewesen sei und im Rahmen des gemeinsam ausgeübten Sorgerechts die Geldentnahmen ohnehin gerechtfertigt gewesen seien. Im Weiteren wären mit dem Geld finanzielle Engpässe der familiären Lebensführung gedeckt worden (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 18.03.2021-19 UF 200/20).



Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Rückforderung gegen Eltern aus Abhebungen und Überweisungen vom Kinderkonto
Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht gibt in seiner Entscheidung dem volljährig gewordenen Kind recht (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 18.03.2021-19 UF 200/20). Dabei weist das Gericht darauf hin, dass Eltern verpflichtet seien, das Vermögen ihres Kindes zu schützen, insbesondere also Gelder vom Kinderkonto nicht für eigene Zwecke zu verwenden. Dabei sei auch unerheblich, ob die Eltern als gemeinsam sorgeberechtigte Personen über das Geld auf dem Kinderkonto rein rechtlich hätten verfügen können. Jedenfalls seien solche Verfügungen im Innenverhältnis zum Kind nur dann gerechtfertigt, wenn diese Verfügungen im Interesse des Kindes gewesen seien. Vorliegend habe ein solches aber nicht vorgelegen. Insbesondere haben Eltern keine Berechtigung, Gelder des Kindes für familiäre Zwecke zu verwenden. Unterhaltsverpflichtungen müssen durch die Eltern selbst abgedeckt werden. Hierfür könne das Kind nicht herangezogen werden. Auch nicht dessen Vermögen. Der Kindesvater habe daher den zur Rückforderung begehrten Betrag dem Kind entzogen. Im Rahmen dessen sei er seiner verpflichtenden treuhänderischen Vermögensverwaltung nicht gerecht geworden. Folglich könne das Kind wegen der durch Abhebungen und Überweisungen vom Kinderkonto entnommenen Beträge erfolgreich die Rückforderung verlangen. Das Gericht wies abschließend darauf hin, dass dem Rückforderungsbegehren allein gegen den Vater auch die bestehende Mithaftung der Mutter nicht entgegenstünde.










Eingestellt am 25.10.2021 von Dr. Thomas Langner
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