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Schulgeld ist zwischen den Eltern aufzuteilen (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.11.2022 – 13 UF 24/21)
Die Kindeseltern leben voneinander getrennt. Der gemeinsame Sohn lebte zunächst bei der Kindesmutter, bevor schließlich ein Wechselmodell vereinbart wurde. Die Einschulung des Sohnes erfolgte in eine Privatschule. Den Schulvertrag haben beide Eltern gemeinsam unterzeichnet. Bislang hatte jedoch nur die Kindesmutter das Schulgeld von monatlich 400,00 € gezahlt. Hieran will sie den Kindesvater beteiligt wissen. Dieser wendet ein, dass er bereits nach der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle den ihn treffenden Kindesunterhalt zahlen würde. Das Schulgeld der Privatschule sei in diesem Betrag bereits enthalten. Im Übrigen sei es nicht notwendig, dass der Sohn eine Privatschule besuche. Der Besuch einer staatlichen Schule würde völlig ausreichend sein. (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.11.2022 – 13 UF 24/21)
Das Oberlandesgericht hat das Schulgeld für den Besuch einer Privatschule als von beiden Eltern anteilig zu tragenden Mehrbedarf des Kindes qualifiziert. Schulgeld sei nicht bereits im monatlichen Kindesunterhaltsbetrag des Kindesvaters enthalten. In den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle seien selbst im Rahmen günstiger Einkommensverhältnisse Mehrbedarfsbeträge eines Kindes nicht erfasst. Schulgeld für den Besuch einer Privatschule falle regelmäßig über einen längeren Zeitraum an. Schulgeld sei damit als Teil des Lebensbedarf des Kindes anzusehen. Damit hat sich das OLG gegen die Einwendung des Vaters gestellt, dass das Schulgeld für die Privatschule bereits in seinem monatlich gezahlten Kindesunterhalt enthalten seien. Des Weiteren arbeitet das Gericht heraus, dass durch die gemeinsame Unterzeichnung des Schulvertrags für die Privatschule auch beide Eltern an die Entscheidung gebunden seien. Der Hinweis des Kindesvaters auf den alternativen Besuch einer staatlichen Schule verfange daher nicht. (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.11.2022 – 13 UF 24/21)
Hinsichtlich der Verteilung des Schulgelds gelten die Grundsätze für die Berechnung des Unterhalts für volljährige Kinder. Danach kommt es zur Haftungsverteilung zwischen den Kindeseltern je nach Höhe ihres um den Selbstbehalt bereinigten Nettoeinkommens.
Im konkreten Fall des OLG Brandenburg ergab sich auf dieser Grundlage für die Verteilung des Schuldgelds ein Haftungsanteil des Kindesvaters mit 74 %. Die Kindesmutter wurde zu einem Haftungsanteil zu 26% verpflichtet.
Eingestellt am 10.06.2025 von Dr. Thomas Langner
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