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Schwiegereltern können nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes Zuwendungen an das Schwiegerkind zurückfordern, wenn Geschäftsgrundlage der Schenkung die eheliche Lebensgemeinschaft gewesen ist (BGH, Urteil vom 03.02.2010, XII ZR 189/06)

Haben Schwiegereltern in Erwartung einer sich künftig entwickelnden harmonischen Ehe Ihres Kindes dem Schwiegerkind Zuwendungen gemacht, sind diese als Schenkung zu qualifizieren und können dann zurückgefordert werden, erfüllt sich die an die Schenkung geknüpfte Erwartung nicht (BGH, Urteil vom 03.02.2010, XII ZR 189/06).

Sachverhalt:

Der Bundesgerichtshof hatte den Fall zu entscheiden, dass die klagenden Schwiegereltern ihrem Schwiegersohn zum Erwerb einer Eigentumswohnung einen Betrag von damals DM 58.000,00 überwiesen hatten. Die Überweisung erfolgte im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Eheschließung deren Tochter. Wie vereinbart, erwarb der Beklagte auch mit dem ihm durch die Schwiegereltern zur Verfügung gestellten Geld eine Eigentumswohnung, in der die Familie zunächst lebte, bevor es nach wenigen Jahren zur Trennung und Scheidung kam. Obgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens die Tochter der klagenden Schwiegereltern mit dem beklagten Schwiegersohn einen Ausschluss von Zugewinnausgleichsansprüchen vereinbart hatte, verlangen nun die Schwiegereltern vom früheren Schwiegersohn, dass dieser den Betrag von damals zugewendeten DM 58.000,00 an sie zurückzahlen möge, weil er einerseits noch immer Alleineigentümer der Wohnung sei und andererseits es Zweck der Schenkung gewesen sei, dass die Wohnung auch der eigenen Tochter künftig als Wohnung diene, sie also ebenso an der Schenkung partizipiere, was aufgrund der Scheidung nun nicht mehr möglich sei. Aufgrund dessen müsse die Schenkung rückabgewickelt werden. Der beklagte Schwiegersohn wendet ein, dass eine Rückabwicklung nicht angezeigt sei, weil zwischen den Eheleuten im Scheidungsverfahren Zugewinnausgleichsansprüche ausgeschlossen worden wären.

Entscheidung:

Der BGH untermauert in seiner Entscheidung vom 03.02.2010, Az. XII ZR 189/06 den Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern. Damit ändert der BGH seine bisherige ständige Rechtsprechung, was von Schwiegereltern an ihre Schwiegerkinder vollzogene Zuwendungen betrifft. Bislang wurden Zuwendungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind regelmäßig nicht als Schenkung, sondern als Zuwendung eigener Art bewertet. Scheiterte die Ehe mit dem Schwiegerkind, war zwar Geschäftsgrundlage für die unter Ehewillen erbrachte Zuwendung entfallen, das bedeutete jedoch nicht, dass die Schwiegereltern schon deshalb einen Rückforderungsanspruch gegen das Schwiegerkind gehabt hätten. Im Regelfall wurde ein gerechter Ausgleich über die güterrechtliche Auseinandersetzung, also den Zugewinnausgleich, herbeigeführt. Einzig in Fällen, in denen die güterrechtliche Auseinandersetzung ein nicht angemessenes unbilliges Ergebnis mit sich brachte, sah die Rechtsprechung eine Notwendigkeit zur Korrektur und eröffnete einen Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern gegen ihr Schwiegerkind.

Von dieser Rechtsprechung ist der Bundesgerichtshof nun abgerückt. Er geht jetzt davon aus, dass es sich bei der Zuwendung der Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind um eine echte Schenkung handelt. Als Grund hierfür hat der Bundesgerichtshof angeführt, dass allein bei unbenannten Zuwendungen eine künftige Teilhabe an dem zugewendeten Vermögenswert auch weiterhin erfolgt (Eheleute beschenken einander in der intakten Ehe), hingegen der Schenker bei einer Schenkung am zugewendeten Vermögenswert nicht mehr teilhaben könne. Fällt der Zweck der Schenkung weg, kann daher die Schenkung grundsätzlich zurückverlangt werden.

Im zu entscheidenden Fall sei für das eigene Kind die Möglichkeit der Wohnungsnutzung und damit zugleich die Geschäftsgrundlage für die Geldzuwendung an das Schwiegersohn entfallen. Damit würde grundsätzlich die Möglichkeit einer Rückforderung der Schenkung eröffnet. Da das Vertragsverhältnis zwischen den Schwiegereltern und ihrem Schwiegersohn losgelöst von etwaigen Regelungen im Zusammenhang mit der Scheidung zu betrachten sei, könnten die dortigen Regelungen auch nicht auf das Verhältnis zwischen den Schwiegereltern und dem Schwiegersohn durchgreifen. Folglich war der Einwand des Schwiegersohns, man hätte im Scheidungsverfahren alles geregelt, zurückzuweisen.

Auswirkungen und Empfehlungen:

Im Ergebnis der Entscheidung sind nun unmittelbare Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern gegen das Schwiegerkind möglich. Das gilt jetzt unabhängig davon, ob ggf. bereits schon eine Regelung der Eheleute zum Zugewinnausgleich zu einem angemessenen Ergebnis geführt hat. Beim Zugewinnausgleich ist allerdings nun ganz besonders darauf zu achten, dass einerseits die Schenkung als privilegierter Erwerb beim Schwiegerkind in die Berechnung eingestellt wird, andererseits der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern als Verbindlichkeit.

Hauptproblem bleibt, einzuordnen, inwieweit das eigene Kind bereits an der Schenkung teilhaben konnte und inwiefern deshalb der Zweck der Schenkung (teilweise) eingetreten ist. Dementsprechend würde sich dann nämlich der Wert des Rückforderungsanspruchs reduzieren. Zudem kann der Betrag der Rückforderung nicht über den Betrag hinausgehen, um den das Vermögen des Schwiegerkindes noch gemehrt ist. Ob und in welcher Höhe der Rückforderungsanspruch besteht, bleibt daher auch in Zukunft Streitthema und wird nur im Einzelfall geklärt werden können.









Eingestellt am 10.06.2010 von Dr. Thomas Langner
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