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Steht es dem Kindeswohl entgegen, erhalten Großeltern kein Umgangsrecht (OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.06.2021 – 2 UF 47/21)



Der Fall:

Zwischen den getrenntlebenden Kindeseltern bestand eine Umgangsvereinbarung für die im Haushalt der Kindesmutter lebenden Kinder. Während der Umgangszeiten beim Kindesvater hatten auch die Großeltern Kontakt zu den Kindern. Die Großeltern beantragten indes gleichwohl ein eigenes Umgangsrecht. Das begründeten sie insbesondere damit, dass wegen ihrer wirtschaftlich sehr guten Verhältnisse dem Kind bessere Chancen geboten werden können. Hierfür sei aber ein regelmäßiger Umgang Voraussetzung. Die Kindesmutter ist gegen ein Umgangsrecht der Großeltern. Sie führt an, dass die Großeltern ihr die Erziehungsgeeignetheit abgesprochen hätten und sie ihr sogar eine psychische Erkrankung hatten einreden wollen. Das Kind gerate deshalb potenziell in einen Loyalitätskonflikt bei einem direkten Umgang mit den Großeltern. Das sei aus Kindeswohlgesichtspunkten nicht vertretbar. Tatsächlich hatten sich die Großeltern in der Vergangenheit immer wieder massiv abwertend und diffamierend über die Kindesmutter geäußert. (OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.06.2021 – 2 UF 47/21)



Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Umgangsrecht für Großeltern
Die Entscheidung:

Das OLG Braunschweig (OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.06.2021 – 2 UF 47/21) verweigert den Großeltern ein eigenes Umgangsrecht. Ein eigenes Umgangsrecht könne Großeltern nur dann zustehen, wenn dies dem Kindeswohl diene. Das sei dann der Fall, wenn die Aufrechterhaltung einer besonders engen Bindung zu den Großeltern für die Entwicklung des Kindes förderlich sei. Das sei hier nicht der Fall, weil die Großeltern sich immer wieder in besonders abfälliger Weise über die Kindesmutter geäußert hatten. Es sei auch zu befürchten, dass im Rahmen von regelmäßigen Umgangskontakten keine Besserung eintrete. Das schade dem Kindeswohl. Denn dadurch würden die Kinder dauerhaft einem Spannungsverhältnis ausgeliefert und würden in einen Loyalitätskonflikt geraten. Deshalb wurde ein Umgangsrecht für die Großeltern abgelehnt.












Eingestellt am 27.12.2021 von Dr. Thomas Langner
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