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Übernachtungskontakte im Rahmen des Umgangs dienen der Entwicklung des Kindes und entsprechen damit dem Kindeswohl (OLG Köln, Beschluss vom 08.02.2019, Az. 10 UF 189/18).
In seiner Entscheidung führt das OLG Köln (Beschluss vom 08.02.2019, Az. 10 UF 189/18) aus, dass nichts gegen künftige Übernachtungskontakte des Kindes beim Kindesvater sprechen würde. Das wäre nur dann der Fall, wenn gerade die Übernachtungen zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen würden. Solcherlei Gefährdungspotential konnte das Gericht nicht feststellen. Deshalb gelangte das Gericht zu Auffassung, dass die Übernachtungen hier gerade dafür geeignet seien, das Verhältnis zum lediglich umgangsberichtigten Kindesvater zu stärken, weil das Kind über einen dann umfänglicheren Umgangskontakt intensiver in dessen Lebenssphäre eingebunden sei. So gesehen diene die Übernachtung gerade dem Entwicklungsprozess eines Kindes, weil es dadurch auch mit Veränderungen umzugehen lerne.
Eingestellt am 29.08.2019 von Dr. Thomas Langner
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