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Unsichere Vergütung ist keine stichtagsbezogene Vermögensposition beim Zugewinnausgleich (BGH, Beschluss vom 13.09.2023 – XII ZB 400/22)
Im Rahmen von Trennung und Scheidung streiten die Eheleute auch über die Höhe von der Ehefrau zustehenden Zugewinnausgleichsansprüchen. Diese begehrt, dass zum Endstichtag die dem Ehemann aus dessen Arbeitsverhältnis zwar noch nicht zugeflossenen, aber künftig zur Auszahlung bereits absehbaren Bonuszahlungen der Höhe nach mit einzubeziehen sind. Der Ehemann verweist darauf, dass nach dem Stichtagsprinzip beim Zugewinn nur bereits tatsächlich vereinnahmtes Vermögen in die Berechnung einbezogen werden könne. Im Übrigen sei nicht sicher, ob der vom Arbeitgeber prognostizierte Bonus auch tatsächlich in angekündigter Höhe gezahlt würde. Die Auszahlung seiner variablen Vergütungsbestandteile sei nämlich abhängig von individuellen und unternehmensbezogenen Kennzahlen. Die Ankündigung des Arbeitgebers sei daher nur vorläufig als Mitteilung zur voraussichtlichen Höhe des Bonus zu verstehen und nicht sicher. Deshalb sei die noch nicht erfolgte Bonuszahlung nicht in die Ermittlung seines Zugewinns einzustellen. (BGH, Beschluss vom 13.09.2023 – XII ZB 400/22)
Der Bundesgerichtshof gibt in seiner Entscheidung dem Ehemann recht. Zwar ist der Wert künftiger Leistungen dann beim Endstichtag zur Berechnung des Zugewinnausgleichs einzubeziehen, wenn hierin bereits eine rechtlich geschützte Anwartschaft zu sehen ist. Im vorliegenden Fall wurden die in Aussicht gestellten Bonuszahlungen aber lediglich als vage Anwartschaft des Ehemanns qualifiziert. Die Bonuszahlung war jedoch einige Jahre nachgelagert. Es konnte nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob die Bonuszahlungen auch erfolgen würde. Deshalb sei auch noch kein sicheres Anwartschaftsrecht entstanden. Bei negativem Geschäftserfolg des Arbeitgebers wäre es zum Zahlungsausfall gekommen. Auch im Fall, dass der Ehemann das Arbeitsverhältnis beendet hätte, wären die Bonuszahlungen nicht mehr in angekündigter Höhe zu zahlen gewesen. Wegen des deshalb nicht gesicherten Bonusanspruchs wurde deren Einbezug zum Stichtag für die Berechnung des Zugewinns abgelehnt. (BGH, Beschluss vom 13.09.2023 – XII ZB 400/22)
Eingestellt am 02.12.2024 von Dr. Thomas Langner
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