<< Entspricht die geteilte Betreuung des... 2.2017, XII ZB 601/15). | Unterhalt für ein Studium kann auch nach... 017, XII ZB 192/16). >> |
Unterhaltsvorschussleistungen sind ab dem 01.07.2017 neu geregelt - die häufigsten Fragen zur Reform des Gesetzes zum Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung an den minderjährige Kinder betreuenden alleinerziehenden Elternteil, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Unterhaltszahlungen nicht nachkommt.
War bislang der Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs bei einer maximalen Bezugsdauer von 6 Jahren begrenzt, weitet die Reform zum Unterhaltsvorschuss die Bezugsmöglichkeiten aus.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich wie bislang unter Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden vollen Kindergelds nach dem Alter und dem Mindestunterhalt für das betroffene Kind. Aktuell ergeben sich damit maximal folgende Unterhaltsvorschussbeträge: für Kinder bis zum 6. Lebensjahr 150,00 €, für Kinder bis zum 12. Lebensjahr 201,00 € sowie für Kinder bis zum 18. Lebensjahr 268,00 € (Stand: 01.07.2017).
Eingestellt am 14.06.2017 von Dr. Thomas Langner
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