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Unterhaltsvorschussleistungen sind ab dem 01.07.2017 neu geregelt - die häufigsten Fragen zur Reform des Gesetzes zum Unterhaltsvorschuss



Ab dem 01.07.2017 gelten veränderte Regelungen zum Bezug von Unterhaltsvorschuss. Die neuen Regelungen sind für Bezieher von Unterhaltsvorschussleistungen günstiger als es die bisherigen waren. Nur in einigen Ausnahmefällen greifen die Vergünstigungen wegen anderweitig staatlicher Leistungen nicht. Zu den häufigsten Fragen wie folgt:


Was versteht man unter Unterhaltsvorschuss?

Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung an den minderjährige Kinder betreuenden alleinerziehenden Elternteil, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Unterhaltszahlungen nicht nachkommt.



Was ändert sich nach der Reform zum Unterhaltsvorschuss?

War bislang der Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs bei einer maximalen Bezugsdauer von 6 Jahren begrenzt, weitet die Reform zum Unterhaltsvorschuss die Bezugsmöglichkeiten aus.

UNterhaltsvorschuss Neue Regelung - Dr. Thomas Langner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Chemnitz
Einerseits ist die bisherige Höchstbezugsdauer von 6 Jahren abgeschafft, andererseits kann nun Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt werden. Das ist neben der bisher schon geltenden Voraussetzung, dass der unterhaltsverpflichtende Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt, dann der Fall, wenn das unterhaltsberechtigte Kind entweder nicht selbst auf Hartz IV-Leistungen angewiesen ist, oder aber das Kind zwar Hartz IV-Leistungen bezieht, jedoch der das Kind betreuende Elternteil mindestens ein Bruttoeinkommen von 600,00 € monatlich erzielt.


Wie hoch ist der Unterhaltsvorschussbetrag?

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich wie bislang unter Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden vollen Kindergelds nach dem Alter und dem Mindestunterhalt für das betroffene Kind. Aktuell ergeben sich damit maximal folgende Unterhaltsvorschussbeträge: für Kinder bis zum 6. Lebensjahr 150,00 €, für Kinder bis zum 12. Lebensjahr 201,00 € sowie für Kinder bis zum 18. Lebensjahr 268,00 € (Stand: 01.07.2017).










Eingestellt am 14.06.2017 von Dr. Thomas Langner
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