<< Beim Kindesunterhalt für minderjährige... .07.2022 – 2 UF 88/21) | Scheidungsausspruch auch nach Rücknahme... 7.2022 – 16 UF 65/22) >> |
Verhängung von Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft bei schuldhafter Verweigerung der Umsetzung eines Umgangstitels (OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.07.2022 - 1 WF 165/21)
Die Eltern des 4-jährigen Kindes leben voneinander getrennt. 2018 schließen sie eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung. Dort war für Verstöße gegen die Umgangsvereinbarung zugleich die Verhängung von Ordnungsgeld angeordnet, ersatzweise Ordnungshaft. 2019 verweigerte die Kindesmutter unter Hinweis auf einen das Kindeswohl gefährdenden Kindesmissbrauch den Umgang und stellte Strafanzeige gegen den Vater. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde jedoch mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Dennoch verweigerte die Mutter weiterhin den Umgang. Hieraufhin beantragte der Kindesvater im November 2021, gegen die Mutter ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft anzuordnen. Die Mutter wendet sich gegen den Antrag, weil das Kindeswohl durch den Vater nach wie vor gefährdet sei. (OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.07.2022 - 1 WF 165/21)

Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass es sich bei einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung der Eltern um einen Vollstreckungstitel handelt. Dieser enthalte zugleich den Hinweis auf die Folgen von Zuwiderhandlungen, insbesondere auf die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft. Das Gericht hat weiter herausgearbeitet, das im konkreten Fall eine Zuwiderhandlung der Mutter gegen den Umgangstitel vorliegt, da selbst nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens der vom Vater nachweislich eingeforderte Umgang weiterhin verweigert wurde. Dafür habe die Mutter auch keine Gründe vortragen können, die zu ihrer Entlastung geführt hätten. Insbesondere habe die Mutter zwar über mehrere Monate hinweg behauptet, die Durchführung des Umgangs sei kindeswohlgefährdend. Dennoch habe sie das aber nicht zum Anlass genommen, um das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung gerichtlich überprüfen zu lassen. Nur auf diese Weise hätte eine Abänderung der getroffenen Umgangsvereinbarung herbeigeführt werden können. Folglich ging das Gericht weiterhin von der Wirksamkeit des bisherigen Umgangstitels aus. Hiergegen hatte die Mutter verstoßen. Deshalb ist das Gericht dem Antrag des Vaters auf Verhängung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft gefolgt. (OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.07.2022 – 1 WF 165/21)
Eingestellt am 09.01.2023 von Dr. Thomas Langner
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.