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Versorgungsausgleich trotz langer Trennungszeit nicht grob unbillig (OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.07.2024 – 13 UF 28/24)
Die Eheleute waren seit August 1988 verheiratet. Ende 2006 ist die Ehefrau aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen. Der Ehemann bezog bereits seit August 2014 eine Rente, die Ehefrau seit Januar 2017. Seither haben die Eheleute getrennt gelebt, bis die Ehefrau im Juni 2022 die Scheidung beantragt hat. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hat der Ehemann begehrt, dass der Versorgungsausgleich für die Zeit der 16-jährigen Trennungsphase auszuschließen sei. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs für diesen Zeitraum sei grob unbillig. In dieser Zeit habe die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestanden. Deswegen könne die Ehefrau insoweit auch an seinen höheren Rentenanwartschaften nicht mehr teilhaben. Die Ehefrau wendet sich dagegen und verweist darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht vorliegen würden. Der Versorgungsausgleich müsse deshalb auch für den Trennungszeitraum durchgeführt werden. (OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.07.2024 – 13 UF 28/24)
Das Oberlandesgericht hat der Ehefrau Recht gegeben. Es hat zwar zunächst darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall eine ungewöhnlich lange Trennungszeit mit 16 Jahren vorliegen würde. Der Zeitraum allein könne jedoch keine grobe Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs begründen. Vielmehr müsse einerseits die Dauer der Trennungszeit zur Dauer des ehelichen Zusammenlebens ins Verhältnis gesetzt werden. Andererseits sei entscheidend, ob der zum Versorgungsausgleich verpflichtete Ehepartner auch während der gesamten Trennungsdauer eigene Rentenanwartschaften erworben habe.
Das war vorliegend nicht der Fall. Da der Ehemann bereits seit August 2014 Rente bezog, habe er ab diesem Zeitpunkt keine eigenen Rentenanwartschaften mehr erwerben können. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass jedenfalls im gesetzlich vorgesehenen Trennungsjahr ohnehin ein Ausgleich der Rentenanwartschaften stattgefunden hätte. Das Gericht hat daher die Trennungszeit auf den verbleibenden möglichen Ausgleichszeitraum Zeitraum von dann nur noch knapp 7 Jahren minimiert. Im Hinblick hierauf hat das Gericht dann im Vergleich zur gesamten Ehezeit den Zeitraum für die Durchführung des Versorgungsausgleichs als nicht grob unbillig erachtet.
Weiter hat das Gericht in der Entscheidung noch darauf hingewiesen, dass der Ehemann auch aus einem anderen Gesichtspunkt nicht benachteiligt worden sei, sondern eher einen Vorteil erlangt habe. Das deshalb, weil für ihn gerade wegen des nicht eingereichten Scheidungsantrags eine bisherige Kürzung der Altersrente über den Versorgungsausgleich nicht stattgefunden habe. Umgekehrt habe sich über den Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau auch keine Erhöhung für deren Rentenbezüge ergeben.
Der Versorgungsausgleich wurde daher als nicht grob unbillig in vollem Umfang zugunsten der Ehefrau durchgeführt. (OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.07.2024 – 13 UF 28/24)
Eingestellt am 12.05.2025 von Dr. Thomas Langner
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