e-Mail Telefon

Verstößt ein Elternteil gegen Regelungen zum telefonischen Umgangskontakt, ist die Verhängung von Ordnungsmitteln gerechtfertigt (OLG Celle, Beschluss vom 16.02.2023 – 10 WF 168/22)



Der Fall:

Die voneinander getrenntlebenden Kindeseltern haben sich in einem gerichtlichen Verfahren auf konkrete Umgangsregelungen für den Kindesvater geeinigt. Unter anderem war vereinbart, dass der Kindesvater jeweils samstags um 10:00 Uhr mit den beiden im Haushalt der Kindesmutter wohnenden Kindern telefonieren kann. Am ersten Samstag lief der Telefonkontakt reibungslos ab. Am darauffolgenden Samstag war die Kindesmutter mit den Kindern unterwegs und ermöglichte den Anruf erst am Abend. Am wieder darauffolgenden Samstag wurde der Anruf zur vereinbarten Zeit um 10:00 Uhr nicht entgegengenommen. Stattdessen hat die Kindesmutter versucht, den Kindesvater 12:07 Uhr zurückzurufen. An einem weiteren Samstag ist das Telefonat zwar zur vereinbarten Zeit zustande gekommen. Aufgrund ganz erheblicher Nebengeräusche konnte der Kindesvater die Kinder aber kaum verstehen. Der Kindesvater sieht auf Grund dessen einen Verstoß der Kindesmutter gegen die vereinbarte Umgangsregelung. Aufgrund dieser Pflichtverletzung begehrte er, dass gegen die Kindesmutter Ordnungsmittel verhangen werden. Die Kindesmutter wendet ein, dass die jeweils zeitliche Verzögerung unerheblich gewesen sei und sie im Übrigen nicht dafür verantwortlich sei, ob der Gesprächsinhalt für den Kindesvater gut oder schlecht verständlich ist. (OLG Celle, Beschluss vom 16.02.2023 – 10 WF 168/22)



Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Ordnungsmittel bei Umgangsverstoß
Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht hat wegen Verstoß gegen die Umgangsregelung gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld von 150,00 € verhangen und ersatzweise Ordnungshaft bestimmt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Kindesmutter die vereinbarten Telefonzeiten bei den ersten beiden benannten Terminen schuldhaft nicht eingehalten habe. Insbesondere konnte die Kindesmutter keine Gründe für den Verstoß benennen, die eine andere Bewertung zugelassen hätten. Beim dritten Telefonat habe zwar die Kontaktaufnahme zur vereinbarten Zeit stattgefunden. Die Kindesmutter hätte aber zusätzlich dafür Sorge zu tragen gehabt, dass das Telefonat möglichst störungsfrei stattfindet. Auch das sei der Kindesmutter als Verstoß gegen die Umgangsregelung vorzuwerfen. Auf Basis dessen müsse von Verstößen gegen die Umgangsregelung ausgegangen werden, weswegen zwingend Ordnungsmittel zu verhängen gewesen sein. Andernfalls würde die effektive Durchsetzung von Umgangsregelungen nicht möglich sein.












Eingestellt am 15.04.2025 von Dr. Thomas Langner
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