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Wechselmodell trotz mangelnder Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern (OLG Dresden, Beschluss vom 12.04.2022 – 21 UF 304/21)
Das zwölfjährige Kind lebt bei seiner Mutter. Der Vater hat ein erweitertes Umgangsrecht auf vierzehn Tage von donnerstags bis dienstags. Der Vater begehrt das paritätische Wechselmodell. Er verweist darauf, dass das Kind sich mehr Kontakt zu seinen Halbgeschwistern wünscht. Diese leben gemeinsam mit der Lebensgefährtin im Haushalt des Vaters. Die Kindesmutter lehnt ein Wechselmodell ab. Der vorgetragene Kindeswille sei vom Vater manipuliert worden. Im Übrigen könne nur bei ausgeprägter Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern ein Wechselmodell angeordnet werden. Hieran mangele es. Deshalb müsse es beim erweiterten Umgangsmodell bleiben. (OLG Dresden, Beschluss vom 12.04.2022 – 21 UF 304/21)
Das OLG arbeitete in seiner Entscheidung heraus, dass sich die Frage der Anordnung eines Wechselmodells stets am Kindeswohl orientieren müsse. Im vorliegenden Fall hatte sich das zwölfjährige Kind im Laufe des Verfahrens mehrfach deutlich für ein Wechselmodell ausgesprochen. Das Gericht hatte daher angenommen, dass selbst bei mangelnder Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern das Wechselmodell das dem Kindeswohl am ehesten entsprechende Betreuungsmodell darstelle. Gerade hierdurch würden die Belastungen für das Kind durch den elterlichen Konflikt nicht verstärkt, sondern vielmehr vermindert. Gerade weil zudem in der Vergangenheit auch ein nicht paritätisches Wechselmodell (erweiterter Umgang) bereits gelebt wurde, verschärfe ein paritätisches Wechselmodell den Konflikt zwischen den Eltern nicht und stelle eine psychische Entlastung des Kindes dar (so auch bereits: BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15).
Eingestellt am 08.08.2022 von Dr. Thomas Langner
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