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Wird bei einer privaten Rentenversicherung das Kapitalwahlrecht im Verfahren ausgeübt, unterfällt diese nicht dem Versorgungsausgleich, sondern dem Zugewinnausgleich (BGH, Beschlüsse vom 18.04.2012, XII ZB 325/11 und XII ZB 555/10)

Wird bis zur gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich einer privaten Rentenversicherung, deren Ausgleich bis dahin dem Versorgungsausgleich unterfallen wäre, noch das Kapitalwahlrecht ausgeübt, kommt nur noch der Einbezug dieser Anrechte in den Zugewinnausgleich in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 18.04.2012, XII ZB 325/11 und XI ZB 555/10).


Sachverhalt:

Die Eheleute streiten darum, ob eine private Rentenversicherung des Ehemannes in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist oder nicht. Der Streit entbrannte, weil der Ehemann erst während des Scheidungsverfahrens die ihm durch die Versicherungsgesellschaft eingeräumte Möglichkeit des Kapitalwahlrechts wahrgenommen hatte. Hierunter ist zu verstehen, dass eine ursprüngliche Abrede zur Rentenzahlung aus dem im Versicherungsvertrag angesparten Kapital in eine Einmalzahlung des angesparten Kapitals bei Ablauf der Versicherung umgewandelt wird. Die Ehefrau will Anrechte aus dem privaten Rentenversicherungsvertrag in den Versorgungsausgleich einbeziehen, da der Stichtag zur Bestimmung der Rentenanwartschaften vor der Erklärung zur Ausübung des Kapitalwahlrechts gelegen hat. Der Ehemann tritt einem Versorgungsausgleich insoweit mit dem Argument entgegen, dass seine Erklärung zur Ausübung des Kapitalwahlrechts vor einer gerichtlichen Entscheidung erfolgte (Sachverhalt nach BGH, Beschluss vom 18.04.2012, XII ZB 325/11; ähnlich: BGH, Beschluss vom 05.10.2011, XII ZB 555/10).

Entscheidung:

Der BGH macht sich in seiner Entscheidung (Beschluss vom 18.04.2012, XII ZB 325/11; argumentativ deckungsgleich: BGH, Beschluss vom 05.10.2011, XII ZB 555/10) die Argumentation des Ehemannes zu eigen. Zwar sei es richtig, dass im Rahmen des Versorgungsausgleichs als Endstichtag für die Bestimmung der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften in der privaten Rentenversicherung der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags gilt. Dennoch seien rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach diesem Stichtag, aber vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, gleichwohl zu berücksichtigen, insofern sie auf während der Ehezeit erworbene Anwartschaften in der privaten Rentenversicherung zurückwirken. Per Saldo entstünde hierdurch auch kein Ungleichgewicht, wenn durch Ausübung des Kapitalwahlrechts der Wert des Anrechts nicht beim Versorgungsausgleich berücksichtigt wird. Vielmehr würde sich lediglich die Ausgleichsform ändern. Aufgrund der Ausübung des Kapitalwahlrechts befinde sich der wirtschaftliche Wert der privaten Rentenversicherung bereits als Forderung im Endvermögen des betreffenden Ehepartners. Die Forderung gegen die private Rentenversicherung sei deshalb zwar nicht im Versorgungsausgleich, wohl aber bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung, also im Rahmen des Zugewinnausgleichs, zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 18.04.2012, XII ZB 325/11; argumentativ deckungsgleich: BGH, Beschluss vom 05.10.2011, XII ZB 555/10).

Auswirkungen und Empfehlungen:

Durch die Entscheidung wird deutlich, dass im Rahmen des gesetzlichen Güterstands die Ausübung des Kapitalwahlrechts aus taktischen Gründen, um etwa den anderen Ehepartner je nach Zeitpunkt der abgegebenen Erklärung zu schädigen, nicht Erfolg versprechend ist.

Anders verhält es sich indes dort, wo die Ehepartner entweder von Anfang an im Güterstand der Gütertrennung gelebt haben oder aber - was sehr viel häufiger vorkommt - im Vorfeld des Scheidungsverfahrens eine notarielle Vereinbarung über den Ausschluss des Zugewinnausgleichs geschlossen haben. Dort würde hinsichtlich der nach Ausübung des Kapitalwahlrechts vereinbarten Einmalzahlung weder ein Versorgungsausgleich noch ein Zugewinnausgleich stattfinden. In diesen Fällen bliebe die private Rentenversicherung unberücksichtigt.

(Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 18.04.2012, XII ZB 325/11; deckungsgleiche Argumentation in: Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 05.10.2011, XII ZB 555/10)










Eingestellt am 31.05.2012 von Dr. Thomas Langner
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