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Wirksamkeit einer Scheidungsfolgenvereinbarung zum Nachteil des erkrankten Ehegatten (OLG Koblenz, Beschluss vom 02.04.2025 – 13 UF 398/24)



Der Fall:

Die beteiligten Ehepartner leben voneinander getrennt. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens begehrt die Ehefrau die Durchführung des Versorgungsausgleichs und macht Ansprüche auf Zugewinnausgleich sowie nachehelichen Unterhalt geltend. Der Ehemann verweist darauf, dass weder ein Versorgungsausgleich, noch ein Zugewinnausgleich durchzuführen sei und auch Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt nicht bestehen. Das deshalb, weil ca. 1 Jahr nach Trennung der Beteiligten eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen wurde. In dieser Vereinbarung wurde festgehalten, dass der Versorgungsausgleich und der Zugewinnausgleich ausgeschlossen sein sollen und Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt nicht bestehen. Die Ehefrau hält dem entgegen, dass eine derart umfassende Verzichtsregelung ausschließlich zu Ihren Lasten geht und die Regelungen deshalb unwirksam seien. Gerade aufgrund Ihrer Erkrankung (Multiple Sklerose) sei sie benachteiligt. Deshalb müsse unabhängig von der Regelung der Scheidungsfolgenvereinbarung der Versorgungsausgleich durchgeführt werden, müssten ihr Zugewinnausgleichsansprüche zugesprochen werden und würde sie auch einen nachehelichen Unterhaltsanspruch besitzen. Der Ehemann hält dem entgegen, dass die Erkrankung der Ehefrau bereits im Zeitpunkt der Heirat bestanden habe. Des Weiteren sei die Ehefrau als Justizfachangestellte verbeamtet und schließlich habe die Ehefrau bei Vertragsunterzeichnung genau gewusst, worauf sie sich einlassen wird. (OLG Koblenz, Beschluss vom 02.04.2025 – 13 UF 398/24)



Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Trotz Krankheit wirksame Scheidungsfolgenvereinbarung
Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht ordnet die Scheidungsfolgenvereinbarung als wirksam ein und gibt dem Ehemann recht. Zwar enthalte die Scheidungsfolgenvereinbarung zu Lasten der Ehefrau faktisch nahezu einen Globalverzicht. Allerdings habe eine Ausnutzung der unterlegenen Verhandlungsposition der Ehefrau nicht vorgelegen. Allein die Erkrankung der Ehefrau würde hierfür nicht genügen, weil die Ehefrau einerseits während der gesamten Ehe erkrankt war, aber andererseits immer noch ihrer Tätigkeit in Vollzeit nachgegangen ist. Zudem habe sie gerade als Justizfachangestellte ein gewisses Problembewusstsein entwickeln können. Schließlich sei die notarielle Vereinbarung zeitlich lange nach der Trennung der Beteiligten geschlossen worden. Zudem habe die Ehefrau nach Übersendung des Vertragsentwurfs durch das Notariat noch ausreichend Zeit gehabt, um vor dem Notartermin zu überlegen, ob sie den Vertrag schließt oder nicht. Letztlich sei im konkreten Fall der Ehefrau zudem zu beachten, dass sie auf eine beamtenrechtliche Mindestversorgung zurückgreifen könne, die eine Absicherung deutlich über dem Existenzminimum darstelle. Insgesamt habe die Ehefrau zudem keine Umstände vorgetragen, die zu einer anderen Beurteilung hätten führen können. Damit wurden die in der Scheidungsfolgenvereinbarung geregelten Ausschlüsse zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und zum nachehelichen Unterhalt als im konkreten Fall wirksam erachtet. (OLG Koblenz, Beschluss vom 02.04.2025 – 13 UF 398/24)












Eingestellt am 26.01.2026 von Dr. Thomas Langner
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