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Zugewinnausgleichsansprüche werden nicht auf Basis des objektiven Marktwerts eines Hausgrundstücks bestimmt, sorgt der berechtigte Ehepartner durch Sabotageakte für einen tatsächlich geringeren Verkaufserlös. (OLG Zweibrücken, 2 UF 184/21)



Der Fall:

Die Beteiligten wurden im Scheidungsverfahren bereits rechtkräftig geschieden. Der frühere Ehemann ist Alleineigentümer eines Hausgrundstücks. Dort wohnen noch die frühere Ehefrau und die gemeinsamen Kinder. Die frühere Ehefrau beteiligt sich weder an den Finanzierungskosten, noch zahlt sie an den früheren Ehemann eine Nutzungsentschädigung. Wegen der hohen Belastungen sieht sich der frühere Ehemann gezwungen, das Hausgrundstück zu verkaufen. Deshalb bittet er seine frühere Ehefrau darum, das Objekt betreten zu dürfen, um Fotos für Verkaufsanzeigen anzufertigen. Zugleich bitte er darum, Kaufinteressenten Besichtigungstermine zu ermöglichen. Die frühere Ehefrau lehnte das ab und wirkte auch sonst in keiner Weise mit, ganz im Gegenteil. Kaufinteressenten teilte sie mit, sie werde auf keinen Fall ausziehen und drohte den Kaufinteressenten. Nach dem Verkauf des Grundstücks fordert die frühere Ehefrau von ihrem früheren Ehemann Zugewinnausgleich. Im Rahmen der Berechnung geht sie dabei vom objektiven Marktwert des Hausgrundstücks mit 500.000,00 € aus. Der frühere Ehemann wendet ein, dass das Grundstück lediglich zu einem Preis von 365.000,00 € verkauft werden konnte. Das müsse berücksichtigt werden, weil der niedrigere Preis ausschließlich auf Sabotageakte der früheren Ehefrau zurückzuführen sei. (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.05.2022 - 2 UF 184/21)



Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Kein Zugewinnausgleich nach Sabotageakten
Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht hat dem früheren Ehemann Recht gegeben. Das Grundstück könne in die Berechnung für den Zugewinnausgleich nicht mit einem Wertbetrag von 500.000,00 € eingestellt werden, sondern lediglich mit 365.000,00 €. Das Gericht war davon überzeugt, dass vielfältige Sabotageakte der früheren Ehefrau dazu beigetragen hatten, dass sich der objektive Marktwert des Hausgrundstücks nicht habe erzielen lassen. Vielmehr hätten potentielle Käufer davon ausgehen müssen, notfalls Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die das Hausgrundstück nutzende Ehefrau einleiten zu müssen. Des Weiteren sei aufgrund der vielfachen Drohungen gegen potentielle Erwerber davon auszugehen gewesen, dass die frühere Ehefrau möglicherweise weitere Sabotageakte am Hausgrundstück vornehmen werde. Ein solches Verhalten sah das Oberlandesgericht als zwangsläufig kaufpreismindernd an. Wenn aber die Ehefrau durch ihr eigenes steuerbares Verhalten dazu beigetragen habe, dass der objektive Marktwert von 500.000,00 € nicht erzielbar gewesen ist, kann dieser Betrag ihr umgekehrt bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs auch nicht zugutekommen. Letztlich hat das Gericht deshalb nur mit dem tatsächlich erzielten Kaufpreis von 365.000,00 € gerechnet. Entsprechend niedriger fielen die Zugewinnausgleichsansprüche der früheren Ehefrau aus. (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.05.2022 - 2 UF 184/21)












Eingestellt am 06.11.2022 von Dr. Thomas Langner
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