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Die Zurechnung fiktiven Einkommens beim Kindesunterhalt kann nur erfolgen, könnte solches Einkommen durch den Unterhaltspflichtigen auch erzielt werden (BVerfG, Beschluss vom 09.11.2020 – 1 BvR 697/20).


Der Fall:

Die beiden minderjährigen Kinder der getrennt lebenden Eheleute leben beim Kindesvater. Aufgrund einer nur halbtägigen Beschäftigung besitzt die Kindesmutter nur wenig Einkommen. Sie wurde gleichwohl zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts für beide Kinder verurteilt. Zur Begründung führte das Ausgangsgericht an, dass die Kindesmutter bei Ausnutzung ihrer Arbeitskraft in ihrem erlernten Beruf Vollzeit tätig sein könne. Dann hätte sie auch ausreichend Einkommen, um den Mindestkindesunterhalt für beide Kinder zahlen zu können. Hiergegen hat sich die Kindesmutter mit der Argumentation gewandt, sie sei psychisch krank und zu nicht mehr Arbeitsleistung als vier Stunden am Tag fähig. Ihr könne daher kein fiktives Einkommen auf Basis einer Vollzeittätigkeit zugerechnet werden. Bereits jetzt arbeite sie an ihrer Leistungsgrenze und könne deshalb nicht mehr Einkommen durch weitere Arbeitstätigkeit erzielen. Sie sei aus unterhaltsrechtlicher Sicht leistungsunfähig und könne deshalb auch nicht zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt werden.



Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Fiktives Einkommen beim Kindesunterhalt.
Die Entscheidung:

Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 09.11.2020 – 1 BvR 697/20) hat die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts als unverhältnismäßigen Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Kindesmutter angesehen. Das Gericht wies dabei zunächst darauf hin, dass zum Kindesunterhalt Verpflichtete alle verfügbaren finanziellen Mittel für Ihre Kinder einsetzen müssen. In diesem Rahmen seien sämtliche möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeiten auszuüben. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kann das erzielbare Einkommen fiktiv der Berechnung des Kindesunterhalts zugrunde gelegt werden. Der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil wird dann so behandelt, als wäre er entsprechend leistungsfähig und könne Kindesunterhalt zahlen. So jedenfalls dem Grundsatz nach.

Bevor Leistungsunfähigkeit angenommen werden könne, sei ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Ergibt sich dabei für den Unterhaltsschuldner aber schon keine reale Beschäftigungsmöglichkeit, kann ihm auch kein fiktives Einkommen zugerechnet werden. Dann sei die Kindesmutter als leistungsunfähig zu betrachten und sie müsse keinen Kindesunterhalt zahlen. Weil aber das Bundesverfassungsgericht nach der Prozessordnung daran gehindert ist, derlei Tatsachen selbst festzustellen, wurde das Verfahren an das zuständige Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dort muss nun geprüft werden, ob die Erkrankung der Kindesmutter eine reale Beschäftigungsmöglichkeit mit einem höheren Einkommen ermöglicht oder nicht. Danach beurteilt sich dann, ob die Kindesmutter (ganz oder teilweise) zum Unterhalt verpflichtet ist oder nicht. (BVerfG, Beschluss vom 09.11.2020 – 1 BvR 697/20)













Eingestellt am 01.02.2021 von Dr. Thomas Langner
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