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Zuweisung der Ehewohnung nach der Scheidung an den Ehepartner, der Alleineigentümer ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2022 – 6 UF 87/22)
Bis zur Trennung lebten die Ehepartner mit ihren Kindern in der im Alleineigentum des Ehemanns stehenden Wohnung. Nach dem Auszug des Ehemanns verblieb die Ehefrau mit den Kindern in der Wohnung. Hierfür zahlte sie an den Ehemann aber keine Nutzungsentschädigung, obwohl das festgelegt war. Nach Ende des Scheidungsverfahrens beantragte die Ehefrau, ihr auch für die Zeit nach der Scheidung die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Das Jugendamt sprach sich für diesen Antrag aus, da ein kurzfristiger Umzug die Kinder zu destabilisieren drohe. Der Ehemann trat dem Antrag entgegen. Er begehrt die Zuweisung der früheren Ehewohnung an sich. Einerseits sei er ohnehin Alleineigentümer der Wohnung. Andererseits habe die Ehefrau auch in den vergangenen Jahren seit der Trennung keinerlei Zahlungen für die Kosten der Wohnung entrichtet. Auch habe sie sich seither nicht um eine Ersatzwohnung bemüht. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2022 – 6 UF 87/22)
Das Oberlandesgericht weist die Nutzungsmöglichkeit an der früheren Ehewohnung dem Ehemann zu. Zugleich wird der Antrag der Ehefrau zurückgewiesen. Das Gericht merkt zunächst an, dass nach Rechtskraft der Scheidung für die Zuweisung der früheren Ehewohnung grundlegend die Eigentumsverhältnisse zu berücksichtigen seien. Die Zuweisung an den anderen Ehegatten sei nur dann möglich, wenn sonst eine unbillige Härte vorliegen würde. Hierunter seien unerträgliche Belastungen zu verstehen, die eine außergewöhnliche Beeinträchtigung mit sich bringen. Solche Umstände konnte das Gericht nicht feststellen. Einerseits hatte die frühere Ehefrau keinerlei Bemühungen unternommen, um eine Ersatzwohnung zu finden. Das wäre ihr aber ohne weiteres zumutbar gewesen. Andererseits konnten auch die Belange der minderjährigen Kinder nicht zur Annahme eines Härtefalls führen. Üblicherweise sei bei Umzügen mit einer gewissen Destabilisierung bei Kindern zu rechnen. Dies stelle aber noch keine Kindeswohlgefährdung dar. Damit waren die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch der früheren Ehefrau auf Überlassung der Nutzungsmöglichkeit einer früheren Ehewohnung nicht gegeben. Das Gericht hat die Wohnung deshalb dem früheren Ehemann zugewiesen.
Eingestellt am 26.06.2023 von Dr. Thomas Langner
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