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Eine zunächst erklärte Annahme der Erbschaft kann nicht wegen Irrtums über die Höhe der Erbschaftssteuer angefochten werden (OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2023 – 10 W 125/21)



Der Fall:

Weil ein Testament nicht vorhanden war, trat nach dem Tod des kinderlosen und unverheirateten Erblassers trat gesetzliche Erbfolge ein, Im Rahmen dessen fielen seiner Mutter und seinem Bruder die Erbschaft je zur Hälfte an. Auf deren Antrag hat das Nachlassgericht einen Erbschein ausgestellt. Kurz danach erklärte der Bruder des Erblassers die Anfechtung seiner Annahmeerklärung. Er wies darauf hin, dass er sich über die Höhe des für ihn geltenden Steuerfreibetrags geirrt habe. Im Wissen hierum hätte er die Ausschlagung der Erbschaft erklärt. Dann hätte zunächst alles seine Mutter geerbt. Dieser hätte ein sehr deutlich höherer Steuerfreibetrag zugestanden. Würde wiederum die Mutter künftig an ihn vererben, stünde dann auch ihm ein sehr deutlich höherer Freibetrag zu als jetzt. Aus dem Grund sei sein Irrtum Auslöser für die Annahme der Erbschaft gewesen. Wegen dieses Irrtums hält er sich nun für berechtigt, die Annahmeerklärung anzufechten. (OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2023 – 10 W 125/21)



Rechtsanwalt Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Keine Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Irrtums zur Höhe der Erbschaftsteuer
Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht hat zunächst darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich möglich ist Annahmeerklärungen anzufechten. Das sei dann der Fall, wenn ein Inhaltsirrtum vorliege. In solchen Fällen gehe der Erklärende davon aus, dass andere Rechtsfolgen eintreten als von ihm erwartet. Wegen darüber hinaus gehender Rechtswirkungen könne jedoch die Annahmeerklärung nicht angefochten werden. Insoweit lag hier ein bloßer Motivirrtum vor. Vorliegend habe sich der Bruder nämlich nicht über die Rechtsfolgen seiner Annahmeerklärung geirrt. Er war richtig davon ausgegangen, dass er Erbe wird. Dass die Annahme der Erbschaft darüber hinaus aber mit mittelbaren Wirkungen verbunden war, genügte nicht für die Möglichkeit der Anfechtung. (OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2023 – 10 W 125/21)












Eingestellt am 07.08.2023 von Dr. Thomas Langner
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