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Eine Verpflichtung zur Beteiligung am Kindesunterhalt besteht selbst dann nicht, nimmt der Elternteil für die Betreuung des Kindes die Hilfe von Großeltern in Anspruch (OLG Koblenz, Beschluss vom 29.06.2022 – 13 UF 178/22)



Der Fall:

Die getrenntlebenden Kindeseltern streiten um vom Kindesvater geltend gemachten Betreuungsunterhalt. Die Kindesmutter ist der Auffassung, dass der Kindesvater keinen Kindesunterhalt beanspruchen kann, weil die gemeinsame Tochter im Haushalt der Großeltern väterlicherseits lebt und deshalb gerade nicht von ihm betreut wird. Der Kindesvater sei voll berufstätig und oftmals bei seiner anderswo wohnenden Lebensgefährtin. Die Betreuungsleistung für das Kind würden folglich die Großeltern wahrnehmen. Deshalb müsse der Kindesvater ebenso einen Kindesunterhalt zahlen, da er seine Unterhaltsleistung gegenüber dem gemeinsamen Kind gerade nicht durch eine eigene Betreuungsleistung erbringt. Der Kindesvater wendet sich dagegen. Er ist der Ansicht, dass er vollen Kindesunterhalt beanspruchen kann. Zwar bediene er sich bei der Betreuung der gemeinsamen Tochter tatsächlich der Mithilfe der Großeltern. Gerade aufgrund des bereits jugendlichen Alters der gemeinsamen Tochter sei aber eine Betreuungsleistung nicht mehr so intensiv nötig wie bei jüngeren Kindern. Seine Betreuungsleistung würde vielmehr darin bestehen, dass er stets als Ansprechpartner zur Verfügung stehe, Dinge des täglichen Lebens kläre und damit die soziale Bindung festige. So nehme man gemeinsame Mahlzeiten ein und er unterstütze durch Fahrdienste die Ausübung der Freizeitbeschäftigungen der gemeinsamen Tochter. Er wies weiterhin darauf hin, dass er mit seiner Tochter auch gemeinsame Zeiten im Haushalt seiner Lebensgefährtin verbringen würde. Zudem habe er die Großeltern angewiesen, dass bei einem Besuch des Freundes der Tochter immer ein weiteres Familienmitglied im Haus sein müsse. (OLG Koblenz, Beschluss vom 29.06.2022 – 13 UF 178/22)



Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Kindesunterhalt trotz Betreuung durch die Großeltern
Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht sieht den Kindesvater nicht zum Kindesunterhalt verpflichtet an. Dieser erfülle seine Unterhaltsleistung gegenüber dem gemeinsamen Kind vielmehr durch die Betreuung. Das entbinde ihn von einer Zahlungsverpflichtung. Zwar bediene er sich für die Betreuung der Großeltern. Im Hinblick auf das bereits jugendliche Alter des Kindes müsse jedoch zugleich berücksichtigt werden, dass eine Rundumbetreuung ohnehin nicht mehr nötig sei. Es genüge deshalb, wenn der Kindesvater einen nennenswerten Anteil an der Betreuung übernimmt. Vorliegend konnte das Gericht herausarbeiten, dass der Vater zwar keine hauswirtschaftlichen Leistungen erbracht hatte. Allerdings habe er als Ansprechpartner für die Tochter jederzeit zur Verfügung gestanden, den persönlichen Kontakt zu ihr gepflegt und so die soziale Bindung zu seiner Tochter gefestigt. Aus Sicht des Gerichts genügen diese Verhaltensweisen, um der Elternverantwortung im Rahmen der Betreuung eines jugendlichen Kindes nachzukommen. Damit stünde fest, dass der Kindesvater seine Erziehungsverantwortung weiterhin wahrnehme und nicht umfassend einer Fremdbetreuung durch die Großeltern überantwortet habe. Folglich blieb allein die Kindesmutter zum Kindesunterhalt verpflichtet. (OLG Koblenz, Beschluss vom 29.06.2022 – 13 UF 178/22)



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Eingestellt am 23.10.2023 von Dr. Thomas Langner
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