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Reitsport als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf des minderjährigen Kindes (BGH, Beschluss vom 20.09.2023 – XII ZB 177/22)



Der Fall:

Die getrenntlebenden und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern streiten darum, von wem die Kosten für den Reitsport ihres minderjährigen Kindes zu tragen sind. Die Kindesmutter ist der Ansicht, sie würde durch die Betreuung des Kindes bereits die ihr obliegende Kindesunterhaltsverpflichtung erfüllen. Der Kindesvater ist der Ansicht, der von ihm gezahlte monatliche Kindesunterhalt würde sämtliche Kosten bereits abdecken. Die Kosten des Reitsports müssten deshalb von der Kindesmutter getragen werden. Hiergegen wendet die Kindesmutter ein, dass die Kosten des Reitsports nicht solche der täglichen Lebensführung sind und daher als Mehrbedarf zusätzlich zu entrichten seien. Da der Kindesvater das ca. 10-fache Nettoeinkommen der Kindesmutter besitze, müsse sie sich auch nicht einmal anteilig hieran beteiligen. (BGH, Beschluss vom 20.09.2023 – XII ZB 177/22)



Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Reitsport als Mehrbedarf beim Kindesunterhalt
Die Entscheidung:

Aus der Entscheidung des BGH geht zunächst hervor, dass eine Abgrenzung zwischen erhöhtem Kindesunterhaltsregelbedarf und Kindesunterhaltsmehrbedarf erfolgen müsse. Die in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Beträge weisen den regelmäßigen Kindesunterhaltsbedarf aus. Hinzutreten können dort aber weitere Positionen, die zwar in die Tabellenbeträge einkalkuliert sind, im konkreten Einzelfall aber möglicherweise nicht ausreichen. Insoweit bedarf es gegebenenfalls einer individuellen Korrektur. Für diesen erhöhten Unterhaltsregelbedarf müsse dann in der Regel auch der zum Kindesunterhalt verpflichtete Elternteil allein aufkommen. Davon zu unterscheiden sei hingegen ein Unterhaltsmehrbedarf, der in die Werte der Düsseldorfer Tabelle nicht Eingang gefunden habe. Es handele sich hierbei um individuelle Kostenpositionen, wie vorliegend die Kosten für Reitsport. Hier haben die Eltern eine gemeinsame sorgerechtliche Entscheidung zur Ausübung des Reitsports getroffen. Folglich müssen die Eltern grundlegend für diese Kosten auch gemeinsam aufkommen. Das bedeutet, dass auch der betreuende Elternteil solche Kosten mit übernehmen muss. Die Höhe der die Elternteile jeweils treffenden Kosten richtet sich nach der Quote ihrer Einkommensverhältnisse. Vorliegend wurde daher durch den BGH herausgearbeitet, dass die Kosten des Reitsports als Unterhaltsmehrbedarf neben den Regelunterhalt treten. Letztlich wurde die Kindesmutter aber von einer Beteiligung hinsichtlich dieser Kosten freigestellt. Das hatte seinen Grund darin, dass der Kindesvater ein sehr deutlich höheres Nettoeinkommen als die Kindesmutter besaß. Die Rechtsprechung geht hiervon in der Regel bereits dann aus, wenn ein Elternteil das wenigstens 3-fache Einkommen des anderen Elternteils besitzt und sich hierdurch eklatante Einkommensunterschiede ergeben. Im vorliegenden Fall hatte der Vater sogar das 10-fache Einkommen, weswegen dessen Alleinhaftung gerechtfertigt war. (BGH, Beschluss vom 20.09.2023 – XII ZB 177/22)











Eingestellt am 04.03.2024 von Dr. Thomas Langner
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